Vorsicht vor wilden Tieren !
7. August 2006
Tiere können dem Nutzer öffentlicher Straßen auf viele Weisen gefährlich werden. Eine davon ist das unangemeldete Kreuzen der Spur. Wie man daruf reagieren soll, wird ziemlich willkürlich behandelt. So stellt das Amtsgericht Nördlingen fest:
Der Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h vor einem Biber auf die Gegenfahrbahn ausweicht und dabei von der Fahrbahn abkommt, hat gegen den Teilkaskoversicherer einen Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten (Urt. v. 30.11.2005 – 5 C 29/05).
Das Landgericht Marburg dagegen sieht die Sache so:
1. Von einem Kraftfahrer, der bei Dunkelheit eine Straße in waldreichem Gebiet befährt, kann verlangt werden, dass er – trotz Erschreckens – sachgerecht auf ein plötzliches Auftauchen eines kleinen Tieres auf der Fahrbahn reagiert.
2. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Ausweichmanövers wegen eines Fuchses beurteilen sich objektiv aus der Sicht des Fahrers zum Zeitpunkt seiner Reaktion (hier: Verneint bei einem Mercedes S 500 L) (Urt. v. 17.1.2006 – 2 O 80/05).
Offen bleibt allerdings, ob nun Fahrer schicker teurer Autos besser reagieren müssen, oder ob es daran liegt, dass Biber viel seltener sind als Füchse.
Quelle: NZV 2006, Heft 7, Seite VI

