Vergesslichkeit kann vor Fahrverbot schützen
22. August 2006
Nicht immer muß ein Temposünder, der innerorts mehr als 30 km/h zu schnell war, mit einem Fahrverbot rechnen. Wie der ADAC berichtet, hat das OLG Hamm ( Az. 2 Ss Owi 1422/96, DAR 1997, 161) einen Fall an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort die besonderen Umstände des Einzelfalles noch einmal geprüft werden. In der vom OLG Hamm aufgegriffenen Rechtssache war ein Autofahrer in eine korrekt ausgeschilderte Tempo-30-Zone eingefahren und hatte sich dort längere Zeit aufgehalten, wie das häufig vorkommt, wenn jemand beispielsweise einen Schaufensterbummel macht oder ein Restaurant besucht. Beim Wegfahren hatte der ortsunkundige Verkehrsteilnehmer nicht mehr an die Tempo-30-Zone gedacht und war prompt mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt worden. Das OLG Hamm hat dazu angemerkt, daß in einem solchen Fall auf ein Fahrverbot verzichtet werden kann, wenn der Grund für das zu schnelle Fahren vor allem in der Vergesslichkeit des Fahrers liegt und deshalb eine verkehrserzieherische Einwirkung auf den Temposünder, wie es ein Fahrverbot an sich darstellt, nicht erforderlich ist.
Endlich hat Vergesslichkeit auch mal Vorteile

