Urteilsfindung als massgeblicher Zeitpunkt der Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

11. April 2007


Das OLG KARLSRUHE stellt in seiner Entscheidung vom 19.12.2006 (Az:2 SS 252/06) noch einmal klar:

Der massgebliche Zeitpunkt der Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen eins Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr ist gem. § 69 StGB der Zeitpunkt der Urteilsfindung. (Aus den Gründen: ...Zwar war die Angeklagte zunächst aufgrund des Verstosses gegen § 316 StGB als regelhaft ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 II Nr.3 StGB. Doch lag zum für die Frage nach der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB massgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung die den Einigungsmangel ausweisende Tat bereits geraume Zeit – nahezu 19 Monate – zurück. Die Strafkammer musste sich deshalb zu der Prüfung veranlasst sehen, ob der Angekl. immer noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies ist nämlich, auch wenn ein
Regelfall des § 69 II StGB vorliegt, dann nicht mehr der Fall, wenn der Täter durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nachhaltig beeindruckt ist, dass der zunächst vorhandene Eignungsmangel nachträglich wieder entfallen ist…).

Einer der Gründe, warum eine lange Verfahrensdauer für den Betroffenen/Angeklagten durchaus von Nutzen sein kann.

Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 10.4.2007

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