Tücken der Benennung eines falschen Fahrers im OWi-Verfahren

19. Dezember 2007

Einige Betroffenen glauben, dass es eine gute Idee ist, auf Nachfrage der Polizei einen Fahrer zu nennen, der tatsächlich nicht gefahren ist. Dies ist in der Regel als Falsche Verdächtigung (§164 StGB) strafbar. Wie man es richtig macht, hat das OLG CELLE in seiner Entscheidung vom vom 21.06.2007 (32 SS 89/07) ausgeführt:

Benennt der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen über der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, so stellt dieses dann keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar, wenn zu dem Zeitpunkt der Benennung gegenüber der anderen Person bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist. In diesem Fall fehlt der wahrheitswidrigen Benennung die Eignung, sanktionsrechtliche Massnahmen gegen die verdächtigte Person auszulösen. (Aus den Gründen: ...Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 164 I und II StGB sind nicht erfüllt. Ein strafbares Verhalten des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, weil die von ihm aufgestellte Behauptung, Frau W. habe den Verkehrsverstoss begangen, nicht im Sinne des § 164 II StGB geeignet war, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen)

Quelle: ADAJUR Newsletter vom18.12.2007; DAR 2007, 713

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