Teure Schweiz

25. September 2008

29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell führt bei uns zu einem Bußgeld von 50 Euro, rund 20 Euro Gebühren und 3 Flens.

Diesselbe Tat, begangen in der Oase, kostet 400 Franken / 250 Euro “Busse”, 100 Franken / 60 Euro “Verfügungsgebühr”, aber es gibt keine Maßnahmen in Richtung Fahrerlaubnis.

Strafverfügung

Zwischen der Schweiz mit ihren Kantonen und der Bundesrepublik gibt es (noch) kein Vollstreckungsabkommen. ;-)

Allgemein, Schadensersatzrecht | Kommentare Zum Seitenbeginn springen

4 Kommentare zu “Teure Schweiz”

  1. 01

    Ein Vollstreckungsabkommen gibt es wohl in der Tat nicht, aber dafür gibt es immer wieder Veröffentlichungen in den kantonalen Amtsblättern die den netten Titel “Umwandlung einer Busse in Haft” tragen. Viel Spass dann beim nächsten Besuch in der Schweiz ;-)

    tomatensuppe am 25. September 2008 um 11:13
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  2. 02

    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Kopie einer solchen Veröffentlichung zukommen lassen könnten.

    Für die Einreise in die Oase bzw. in den Kanton Uri habe ich dem Mandanten empfohlen, die “Busse” (in szentypischer Stückelung ;-) ) bei sich zu führen, um jederzeit die Vollstreckung der Haft durch Bezahlung abwenden zu können.

    RA Carsten R. Hoenig am 25. September 2008 um 13:53
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  3. 03

    Sie finden diese Veröffentlichungen zB. für den Kanton Solothurn hier:

    http://www.so.ch/staatskanzlei/amtsblatt.html

    Bzw. die aktuellste Ausgabe hier:
    http://www.so.ch/fileadmin/internet/sk/skrde/pdf/amtsblatt/Amtsblatt_38_2008.pdf

    Fortlaufende Seite 1651, bzw. Seite 51 des Blattes.

    HTH & INAL

    es grüsst
    tomatensuppe

    tomatensuppe am 25. September 2008 um 17:13
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  4. 04

    PS: Wenn ich mich nicht sehr irre, sind die 29 zuviel (auf der Autobahn, innerorts ist es weniger) durchaus schon im Bereich einer Massnahme (Verwarnung, Warnungsentzug) gegen die Fahrerlaubnis, zumindest für die Inhaber eines schweizerischen “Führerausweises”. Diese sog. administrative Massnahme wird aber nicht im gerichtlichen Verfahren abgehandelt, sondern von der Verwaltung (Motorfahrzeugkontrolle o.ä als “Ausgabestelle” der Fahrerlaubnis). Wie es sich mit einer ausländischen Fahrererlaubnis verhält weiss ich nicht.

    Diese Ausführungen sind mit Vorsicht zu geniessen. Weder bin ich Anwalt noch war ich je Direktbetroffener ;-)

    tomatensuppe am 25. September 2008 um 17:31
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