Sichtfahrgebot: 65 km/h nachts und außerorts sind zu schnell
10. April 2007

Es stand ein Pferd auf der Landstraße und es war Nacht. Der PKW-Fahrer war mit 65 km/h unterwegs und konnte nicht rechtzeitig vor dem Pferd anhalten.
Dazu führt das Oberlandesgericht Hamm 25.04.2006 – 9 U 7/05 – aus:
Eine Geschwindigkeit von 65 km/h und mehr bei Dunkelheit auf einer Landstrasse genügt nicht den Anforderungen eines Fahrens auf Sicht, weil die Erkennbarkeitsentfernung in Bezug auf Pferde nicht mehr als 30 Meter beträgt.
Ein Sachverständiger hat in dem Prozeß festgestellt, daß bei
einem “Fahren auf Sicht” die Annäherungsgeschwindigkeit bei Fahren mit Abblendlicht maximal 46 km/h oder bei einer Bremsung des Kl. vor dem Zusammenstoß mit den Pferden 56 km/h hätte betragen dürfen.
Nicht, daß hier irgendjemand meint, auf der Landstraße seien 100 km/h erlaubt.
Das Urteil ist veröffentlicht in der NZV 2007, 143
Foto: pixelio.de


5 Kommentare zu “Sichtfahrgebot: 65 km/h nachts und außerorts sind zu schnell”
01
Da fällt mir nur ein:
Wie man es macht ist es verkehrt und macht man es falsch ist es auch nicht Richtig!
Aber im Ernst, was würde wohl jemanden passieren der nachts mit Abblendlicht mit 46km ohne Grund über die A5 fahren würde.?
02
Fast so schräg wie „Motorradfahren als Verschulden gegen sich selbst?”. Das Problem ist wohl, dass das Pferd keine Scheinwerfer hatte. Sollte dringend vorgeschrieben werden!
03
@Klaus: Du kennst aber den Unterschied zwischen einer Autobahn und einer Landstraße???
04
Mir auch schon passiert:
120 km auf der BAB. Laster verliert Kardanwelle, fahre drüber (wie auch 5 andere)8000 DM Schaden, 1/3 mein Pech da mann auch BAB nur auf Sicht fahren darf! Also 60 km/Std.
05
Und was ist mit dem Pferd passiert? Das hat nicht überlebt nehm ich mal an?