Sichtfahrgebot
8. November 2007
Einmal mehr zeigt sich der Unterschied zwischen rechtlicher Theorie und der tatsächlichen Praxis:
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Das Sichtfahrgebot verlangt, dass der Fahrer eines Pkw bei Dunkelheit nur so schnell fährt, dass er innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten kann.
Aus den Gründen:
... Der Klägerin fällt ein Verstoss gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 I S.4 StVO zur Last, welches gerade auch bei Dunkelheit gilt. Sie durfte also nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten konnte. Dass die Regel häufig nicht eingehalten wird, entlastet sie nicht.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 2.07.2007, 12 U 258/06 (Veröffentlich in SP 2007, 313)
Im Alltag hat das zur Konsequenz, daß jeder gegen das Sichtfahrverbot verstoßen kann wie er will, solange nichts passiert. Wer das Gebot beachten möchte, fährt besser nicht in der Dunkelheit.
Foto: Pixelio


Ein Kommentar zu “Sichtfahrgebot”
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Das Sichtfahrgebot gilt nicht auf Autobahnen – § 18 VI StVO.