Sicherstellung des Motorrades nach Geschwindigkeitsübertretung
15. Juli 2008
Gerade in Bayern ist man kreativ. Da reicht es nicht, den Motorradschnellfahrer mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot zu belasten. gegen diese Maßnahme kann er sich ja wehren und zumindest die Saison überstehen kann. Nein es wird gleich das Gefährt sichergestellt. Dies sei auch rechtens urteilt das VG München( AZ: M 7 K 07/4242 ):
Begeht ein Kraftfahrer einen schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstoss – hier 42 km/h zu schnell – und gefährdet er hierdurch sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, dann ist die Sicherstellung des Kraftrades zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem befahrenen Streckenabschnitt um einen Unfallschwerpunkt mit einem für Kraftradfahrer 30-fach erhöhtes Unfallrisiko handelt. (Aus
den Gründen: ...Im vorliegenden Fall hat der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten. Dieser Verkehrsverstoss steht angesichts des in den Akten befindlichen
Messprotokolls für das Gericht fest. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Masse ist zudem die Sicherstellung zur Abwehr von möglichen weiteren erheblichen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit sowohl des Kl. selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer auszugehen. Die Sicherstellungsanordnung ist auch nicht unverhältnismässig i.S.d. Art. 4 PAG…).
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 15.7.08


6 Kommentare zu “Sicherstellung des Motorrades nach Geschwindigkeitsübertretung”
01
Zur Abwehr von Gefahren soll doch auch gerade der Entzug der Fahrerlaubnis dienen. Und wenn die entzogen ist, darf ja nicht per se davon ausgegangen werden, dass der “Täter” (ich finde den Begriff im OWiG-Bereich fragwürdig) auch gleich rechtswidrig ohne Lappen weiter fährt.
Die Sicherstellung wäre wohl nur letztes Mittel, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er auch ohne Lappen weiterhin mit dem Motorrad fahren wird.
02
Da bleibt nur zu hoffen, dass dieser unverhältnismäßige Unfug von der nächsten Instanz kassiert wird.
03
Und andererseits werden Ermittlungsverfahren wg. Bedrohung eingestellt, weil die Ermittlungen bereits als Warnung genügt hätten und keine weiteren Straftaten zu erwarten seien … nachdem der Beschuldigte einen Zeugen mit Anrufen und Morddrohungen traktierte, nachdem eine Revision seines Strafverfahrens scheiterte.
Man muss ja offensichtlich als Staatsanwalt in Bayern Prioritäten setzen, und Motorradfahrer sind ja viel schlimmer als alles andere.
OK, ich wärme jetzt eine uralte Geschichte auf, mein Rechtsempfinden stößt sich an der unterschiedlichen Behandlung erheblich.
04
Nach der Unterstellung, der
TäterKradler würde auch ohne Fahrerlaubnis fahren, manifestiert durch die Sicherstellung des Krades, sollte man ihm dann ja konsequenterweise auch gleich ein Kaufverbot für Krafträder verpassen. Und dann erklären, warum der Enzug der Fahrerlaubnis überhaupt noch Sinn ergibt.05
Inhaftieren, weil er sich ja auch ohne Fahrerlaubnis, mit eingefrorenen Konten und GPS-Fußfessel ncoh ein Bike auf dem Schwarzmarkt kaufen könnte… hoffentlich gehts in Berufung.
06
einzig die ungleichbehandlung stoesst noch saurer auf als das eh schon strapazierte rechtsempfinden vertragen will.
warum hoere ich nie von einem sichergestellten automobil, dessen fahrer sich ein bergrennen am kesselberg lieferte.
besitzwegnahme zur gefahrenabwehr … aber nur beim kradler. toller roller.