Schriftliche Verwarnung

18. Mai 2007

Der Mandantin wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie parkten bei Zeichen 314 oder 315, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) verwendet oder diese von außen gut sichtbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben.

Verletzte Vorschriften: § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 63.1 BKat

Kann mir bitte jemand, der keine juristische Ausbildung hat und nicht bei Google suchen möchte, erklären, was meiner Mandantin da vorgeworfen wird?

Oder vielleicht fragt die Mandantin selbst mal bei dem Bürgermeister der Stadt Oranienburg nach, der sowas verschickt, was ein Zeichen 314 oder 315 und ein Bild 291 ist.

Bußgeldrecht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Schriftliche Verwarnung”

  1. 01

    Das Wort “Parkscheibe” könnte man auch noch einsparen.

    doppelfish am 18. Mai 2007 um 14:27
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  2. 02

    Vielleicht bin ich da zu selbständig, aber einfach in die StVO nach den Zeichen schauen, Nummern raussuchen und sehen: Parken erlaubt aber nur mit Parkscheibe. Das war jetzt nicht schwer und auch nicht zuviel verlangt.
    Wenn erklären, warum dann nicht auch die Paragraphen am Ende? Richtig: weil es nicht zuviel verlangt ist, sich das selbst rauszusuchen.
    Anders ausgedrückt: Diese Beschwerde finde ich etwas albern.

    etg am 18. Mai 2007 um 19:46
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