Rückwärts
2. September 2008
Das Landgericht Berlin entschied einmal anders, als die tägliche Praxis es erwarten ließ:
Wird eine Blutalkoholkonzentration von 0,7%o festgestellt und hat der Betroffene in diesem Zustand beim Rückwärtseinparken mit einem Lkw einen abgestellten Pkw beschädigt, ist allein der Unfallhergang nicht ausreichend für die Herleitung einer Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von Alkohol.
Aus den Gründen:
... Ein alkoholtypischer Fahrfehler ist nicht erkennbar, es handelt sich um einen Fahrfehler, der auch Nüchternen passiert.
Quelle: Landgericht Berlin, Beschluß vom 26.02.2008, 533 QS 30/08
Die Richter des Amtsgerichts und auch die Amtsanwälte in Moabit sehen (sahen?) das bisher anders: Mehr als 0,3 Promille und ein kleiner Fahrfehler führen geradewegs hinein in den § 315 c Abs. 1 Nr.1 a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke) und dann ohne Umweg auch in die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Ich bin gespannt, was die Massenabfertiger in der Kirchstraße aus dieser Entscheidung machen werden.


4 Kommentare zu “Rückwärts”
01
Wahrscheinlich Beschwerde einlegen, getreu den drei Grundsätzen der Verwaltung:
– das haben wir schon immer so gemacht; – das haben wir noch nie so gemacht, – da könnte ja jeder kommen.
02
Es ist nie zu spät, um vernünftig zu werden.
03
Guten Abend,
heute lese ich das zweite Mal auf Ihrer Webseite und vor allem in den Bloggs… Es ist eine wahre Freude. Macht echt Spaß.
Als juristischer Laie mit viel Freude an der Juristerei gefällt es mir das so zu lesen.
Grüße
JS
04
ach ja, toll. sollen doch die lkw-fahrer mit 0,7 durch die gegend fahren und den lappen behalten. wenns dann zum unfall kommt, gibt es richter, die dafür verständnis haben…..weiter so