Richter haben gute Augen
15. August 2006
Ein Amtsrichter in Essen lehnte einen Beweisantrag des Verteidigers auf Erstellung eines anthropoligischen Gutachtens mit einer bemerkenswerten Begründung ab:
“Auch dieser Beweisantrag war zurückzuweisen, weil das Messfoto bzw. die Vergrößerung des Fotos, das den Fahrzeugführer zeigt, Bl. 4 d.A., nicht so viele Gesichtsmerkmale zeigt, dass ein Gutachter mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Identität oder Nichtidentität zwischen Fahrer und Betroffenen feststellen kann. Auf dem Foto sind Teile des Gesichtes des Fahrzeugführers verdeckt. Die linke Gesichtshälfte ist nicht sichtbar. Der obere Teil des Kopfes ist ebenfalls verdeckt. Vom oberen Teil des Kopfes ist nur der untere Teil der Stirn sichtbar. Zudem sind die Gesichtskonturen nicht klar sondern leicht verschwommen. Wenn Teile des Gesichtes verdeckt sind und mehrere Gesichtsmerkmale und Konturen wie beispielsweise die Ohren nicht zu erkennen sind, hat dies zweifelsohne Auswirkungen auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Gutachter eine Identität oder Nichtidentität zwischen Fahrer und Betroffenen feststellen kann. Der Gutachter kann deshalb auch nur einen solchen Eindruck gewinnen wie es das Gericht kann. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Gesichts des Fahrzeugführers, das auf dem Bild Bl. 4 d.A. wiedergegeben ist, dem Gesicht des Betroffenen sehr ähnlich ist.”
Dann wird er scharfsinnig:
“Dies hat der Verteidiger quasi dadurch zugegeben, dass er bekundete, alle männlichen Verwandten des Betroffenen sähen so aus wie der Betroffene, so dass auch ein anderer Verwandter als Fahrzeugführer in Betracht komme. Seitens der Verteidigung wird daher eingeräumt, dass die Erkenntnis des Gerichtes, der Fahrzeugführer sehe aus wie der Betroffene, richtig ist.”
Dann doch eher selbstgerecht:
“Die Überzeugung des Gerichtes, dass der Betroffene der Fahrzeugführer ist, ergibt sich auch daraus, dass nicht nur die Fahrereigenschaft des Betroffenen angezweifelt und bestritten wird, sondern auch die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung, obwohl sich für eine nicht ordnungsgemäße Messung überhaupt keine Ansatzpunkte ergeben. Da die Verteidigung offensichtlich versucht, nicht die Wahrheit zu erforschen, sondern das Verfahren zu torpedieren, ist das Gericht umso mehr davon überzeugt, dass der Betroffene auch der Fahrzeugführer ist.”
Es wäre aber auch alles viel einfacher, wenn es nicht diese lästigen Verteidiger gäbe.
Das OLG Hamm (AZ: 3 Ss OWi 132/06) machte diesem Spuk ein Ende und gab der Rechtsbeschwerde des Verteidigers statt.
Quelle: www.burhoff.de

