Radarmessung als “Wegelagerei”

5. September 2006


Die Polizei führte eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung durch ein im Gebüsch aufgestelltes Radargerät durch. Der Angeklagte bezeichnete gegenüber einer dritten Person, aber in Gegenwart des die Messung durchführenden Beamten, dieses Vorgehen als “Wegelagerei” und wurde sowohl vom Amts- wie auch vom Landgericht wegen Beleidigung verurteilt. Erst das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. III 2b Ss 224/02-2/03, ADAJUR Dok.Nr. 55788) hob diese Entscheidung auf und sprach den Angeklagten frei. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, die Beleidigung des Beamten folge aus dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Verwendung des Wortes “Wegelagerei” den Beamten einem Wegelagerer und einem Straßenräuber gleichgesetzt und damit seine Ehre angegriffen habe. Im Gegensatz dazu sah das Oberlandesgericht diese Titulierung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt an. Weiter urteilte das OLG, dass lediglich die verdeckte Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle kritisiert wurde. Eine Schmähung des Beamten oder eine Formalbeleidigung sei nicht festzustellen. Eine herabsetzende oder scharfe Äußerung wäre erst dann vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dafür waren vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben.

Da kann man sich beim OLG nur bedanken. Man wird doch noch mal die Wahrheit sagen dürfen.
Quelle: www.adac.de

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Ein Kommentar zu “Radarmessung als “Wegelagerei””

  1. 01

    man kann darüber denken wie man will.überall dort,wo es offensichtlich ist,dass es sich nur um Abzocke geht könnten die Menschen auf die Idee kommen,dass es sich tatsäclich um Wegelagerei handelt.

    Ein kluger Mensch hat mal gesagt: Wir leben in einer Demokratie.Du kannst deine Meinung sagen aber du weist nur nicht was dir dann passiert!!!

    15.08.2010 Netten Gruss Micha

    michael Beisenbruch am 15. August 2010 um 17:45
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