“Palm- Organizer” ist ein “Mobiltelefon”

30. Januar 2007
Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener “Palm- Organizer” ist ein “Mobiltelefon” im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der “Benutzung eines Mobiltelefons” ist auch dann erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006, 3 Ss 219/05
Volltext bei JurPC
Gefunden in der Handakte

Dazu fällt mir ein Text aus dem Lebensmittelrecht ein: Weihnachtsmänner im Sinne dieser Vorschrift sind auch Osterhasen.

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