Nur doch nicht wirksam: Die Tschechische Fahrerlaubnis
3. Juli 2007
Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Die zuständige Straßenverkehrsbehörde untersagte dem Antragsteller, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, da er diese unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben habe. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.
Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 ‰ entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. Im Jahre 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 ‰) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss (u.a. 2,54 ‰) begangen. Schließlich sei er im Jahre 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 ‰) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahreignung dar.
Beschluss vom 21. Juni 2007; Aktenzeichen: 10 B 10291/07.OVG
Quelle: Pressestelle des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 56068 Koblenz
Ich frage mich nur, was der juristische Laie nun davon halten soll … wenn es die Juristen schon nicht sicher beurteilen können, was nun wirksam ist und was nicht.
Richtig spannend wird es dann aber im Strafprozeß, wenn es um das Fahren ohne Fahrerlaubnis geht. Vorhersehbar sind die Ergebnis dort auch nicht.
Hinweis gefunden beim Recht und Alltag von Rechtsanwalt Folkert Janke


4 Kommentare zu “Nur doch nicht wirksam: Die Tschechische Fahrerlaubnis”
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Der denkt sich (zumindestens ich): gut so. Das entspricht dem Geist des Entzugs der Fahrerlaubnis und so ein Mensch sollte auch nicht wieder am Straßenverkehr teilnehmen.
02
Das werden sich auch die Richter gedacht haben. Richter sind aber ans Gesetz gebunden, nicht an ihren Bauch.
03
Aber ist das Gesetz nicht manchmal dazu da, eine bestimmte Richtung vorzugeben? Anders ausgedrückt: es wurde anscheinend das Gesetz über Führerscheine nicht angepasst, als die europäische Angleichung bei den Führerscheinen durchgeführt wurde. Soll jetzt jemand, der offensichtlich nicht zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist, davonkommen?
OK, wahrscheinlich schon, aber der angesprochene juristische Laie (ich) denkt sich dann: wieder einer durchgekommen. Und das soll nun Recht sein?
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Recht ist nunmal Recht! Auch wenn ein Richter gerne anders entscheiden möchte, auch aus nachvollziehbaren Gründen, so bleibt Ihm nichts anderes übrig als sich dem Recht zu beugen und das ist auch Recht so.