Nötigung
22. März 2007
Der Autofahrer hat genötigt. Deswegen wurde gegen ihn – ohne mündliche Verhandlung – von dem Amtsgericht Tiergarten ein Strafbefehl erlassen. Es wurde eine Geldstrafe festgesetzt, aber kein Fahrverbot verhängt oder gar die Fahrerlaubnis entzogen.
Trotzdem war der Autofahrer damit nicht einverstanden. Er legte Einspruch ein und wollte mit dem Richter über die Sache verhandeln.
Damit war der Richter aber nicht einverstanden. Er verkündete kurzer Hand einen Beschluß, mit dem er dem Autofahrer – vorläufig – die Fahrerlaubnis entzog. Und zwar, ohne daß – außer dem Einspruch – etwas Neues zur Akte gelangt war.
Gegen diese Beschluß legte der Autofahrer dann Beschwerde ein, über die dann das Landgericht Berlin entschied. In nicht zu überbietender Deutlichkeit hat die Strafkammer des Landgerichts dem Amtsrichter den Beschluß um die Ohren gehauen:
Die Kammer hatte im Übrigen bereits in ihrem Beschluss vom 9. September 2004 – 514 Qs 262104 – 290 Cs 23904 – Veranlassung, den Vorderrichter darauf hinzuweisen, dass seine Vorgehensweise die Gefahr birgt, dass – wie die Kammer damals annahm: sicherlich unbeabsichtigt – bei einem Angeklagten der Eindruck entstehen könnte, die vorläufige Maßregel werde zur Sanktionierung der Einspruchseinlegung und nicht auf Grund einer veränderten Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr verhängt. Sie besorgt nunmehr, dass dies in der Absicht des Vorderrichters liegt und so die Rücknahme des Rechtmittels erreicht werden soll. Sie missbilligt ein solches Vorgehen ausdrücklich.
Ich frage mich zweierlei:
1. Was ist schlimmer: Ein Drängeln um einen freien Parkplatz, das vom Gericht als Nötigung abgestraft wurde oder die Entziehung der Fahrerlaubnis, um die Rücknahme von Rechtsmitteln zu erreichen?
2. An dem Verfahren ist auch eine Staatsanwaltschaft beteiligt, die Vorschriften wie den § 339 StGB eigentlich im Repertoire haben sollte.
Hier ist der vollständige und lesenswerte Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24.06.2006 (Aktenzeichen: 514 Qs 67/06
290 Cs 62/06 Amtsgericht Tiergarten in Beriin / 63 AR 139 PLs 820/06 Staatsanwaltschaft Berlin)

