Klare Worte an den Versicherer
20. März 2007
Das Amtsgericht Essen-Steele urteilte am 28.09.2004 (17 C 167/04) mit ganz klaren Worten über die wiederholte Nörgelei eines Haftpflichtversicherers, der die Höhe des Honorars eines Schadensgutachters ein weiteres Mal nicht akzeptieren wollte.
Für die Berechnung eines Sachverständigenhonorars gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben.Aus den Gründen:
...Die Beklagtenseite mag nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das AG in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.
Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, dass für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt. Wenn insbesondere die Bekl. als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständige geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen…
Soweit ich weiß, haben sich die Herrschaften des Versicherers aus einer fränkischen Kleinstadt dies bis heute nicht zu Herzen genommen.

