Keine zulässige Sicherstellung von Krafträdern an Unfallschwerpunkten nach Art. 25 Nr.1 PAG
24. März 2009
Wir erinnern uns daran, als die in Bayern werbewirksam verkündet wurde, dass man von nun an Motorräder bei erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen an Unfallschwerpunkten sicherstellen werde. Mit der Wegnahme ihres Spielzeugs sollten die “Raser” diszipliniert werden. Das dies nicht zulässig ist, hat nun der Verwaltungsgerichtshof München entschieden (10 BV 08/1422). Aus den Gründen:
Die für eine entsprechende Ermessensentscheidung unverzichtbare Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr liegt nicht vor. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ermächtigt Art. 25 I Nr.1 PAG die Polizei grundsätzlich nur zur präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Sicherstellung von Sachen, nicht hingegen zu repressiven, allein der Bestrafung eines Beschuldigten dienenden Wegnahme von Gegenständen. Eine solche repressive Wegnahme ist etwa in den Vorschriften über die Einziehung von Sachen geregelt. Die Abgrenzung solcher repressiven von präventiven Massnahmen ist allerdings nicht immer einfach. Die Abgrenzung kann sich nur daran orientieren, ob objektiv betrachtet das Schwergewicht im präventiven oder repressiven Bereich liegt.
Es lebe der Rechtsstaat
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 24. März 2009


2 Kommentare zu “Keine zulässige Sicherstellung von Krafträdern an Unfallschwerpunkten nach Art. 25 Nr.1 PAG”
01
Ein feines Urteil. So fein, daß Ihnen schon jemand zuvorgekommen ist
02
Aber nicht hier im Blog.
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