Keine unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons bei abgeschaltetem Motor

2. Januar 2007


Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23 I a, 49 I Nr.22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 II GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bussgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. (Aus den Gründen: ...Vor einer Weiterfahrt muss der Motor durch einen erneuten Startvorgang zunächst in Gang gesetzt werden. Erst dann kann mit dem Fahrzeug die Fahrt aufgenommen werden und damit – bei Fortsetzung der Benutzung des Mobiltelefons – eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Die Gefährdung, die durch das Verbot des Aufnehmens oder Haltens eines Mobiltelefons beseitigt oder zumindest verringert werden soll, ist bei mit ausgeschaltetem Motor stehenden Kraftfahrzeug wegen des Erfordernisses, den Motor erst in Gang zu setzen, nicht gegeben…).

Quelle: ADAC-Newsletter (Fundstelle: NJW,2006 3732)

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Ein Kommentar zu “Keine unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons bei abgeschaltetem Motor”

  1. 01

    Ein solches Verständnis der Vorschrift der StVO ist fernab der vom Gesetz(-geber) gewollten Ausnahme und ein Beweis für einen völligen Realitätsverlust.

    Sofern es in dieser Vorschrift heißt: “das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist”, kann ja wohl nur die Nichtteilnahme am Straßenverkehr gemeint sein.

    Zwar gibt es vielerlei Gründe, den Motor vor einer roten Ampel abzuschalten. Aber wenn ein Pkw-Fahrer in seinem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel steht, dann ist er sehr wohl noch aktiver Teilnehmer am Straßenverkehr. Letztlich wurde sein Vorwärtsdrang allein durch die rote Ampel gestoppt. Von einem freiwilligen Stopp kann wohl keine Rede sein.

    In diesem Zusammenhang vermag auch der Hinweis auf die von ihm in dieser Situation ausgehende geringe Gefährdung sowie der Hinweis des ADAC auf Art. 103 II GG nicht zu überzeugen. Bei § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich um eine Einschränkung des in Satz 1 aufgestellten Handy-Verbots (Tatbestands).

    rechtliches am 5. Januar 2007 um 08:50
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