Keine Gnade bei unbewußtem Drogenkonsum

7. Februar 2007

Der VGH München hat am 23.02.2006 (Az.: 11 CS 05/1968) wie folgt entschieden:

1.Auch der einmalige unbewusste Konsum von Ecstasy führt zur objektiven Verwirklichung des Regeltatbestandes von Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV, da der Antragsteller bei intensiver Überprüfung ein Wirken des Betäubungsmittel hätte feststellen müssen. 2.Er ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft in bedenkenloser Form unter Einfluss von Drogen am Strassenverkehr teilnimmt und dadurch eine Gefährdung nicht auszuschliessen ist. (Aus den Gründen: ...Der Antragsteller hat einen charakterlich – sittlichen Mangel gezeigt, indem er bereit war, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise seinen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Verkehrsgefährdung in Kauf genommen hat. Der Antragsteller hatte vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Drogen ohne sein Wissen verabreicht wurden, denn sein Bekannter hatte ihm dies auf den Kopf zugesagt…).

Die in Bayern kennen wirklich keine Gnade. Auch ein guter Tip, falls man mal einen Bekannten von seiner Fahrerlaubnis befreien möchte ;-)

Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 06. Februar 2007

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