Keine Eingrenzung eines Fahrverbots auf ein Kraftrad

15. Februar 2007

Das Kammergericht Berlin hat am 11.01.2006 (AZ.:3 WS B 5/06) entschieden:

§ 25 StVG gibt nicht die Möglichkeit, ein Fahrverbot nur für ein Kraftrad auszusprechen. (Aus den Gründen: ...Die Beschränkung des Fahrverbotes auf die Benutzung von Krafträdern hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es grds. möglich, das Fahrverbot nur für Fahrzeuge einer bestimmten Art anzuordnen, im Hinblick auf die Funktion dieser als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestalteten Nebenfolge setzt dies jedoch regelmäßig voraus, dass ein unbeschränktes Fahrverbot gegen das Übermaßgebot verstieße bzw. unverhältnismäßig wäre. Für diese Annahme jedoch fehlt in den Urteilsausführungen jeglicher Anhalt. Zwar hat der Tatrichter erwähnt, dass “der Betroffene beruflich durch ein allgemeines Fahrverbot beeinträchtigt wäre”, jedoch nicht mitgeteilt, aus welchen Tatsachen er diese Einsicht gewonnen hat. Wer leichtfertig den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert hat, kann sich nicht auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbotes berufen…).

Schade, dabei trifft es doch einen beim Mopped am Härtesten.

Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 13. Februar 2007

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