Kein Anspruch auf Verwarnungsgeld

11. Dezember 2006


Für Bagatellen gibt es die gebührenpflichtige Verwarung. Zum Beipiel für’s Faschparken bekommt man den “Verwarnungsgeldbescheid”, mit dem ein Verwarnungsgeld von bis zu 35,00 Euro angeboten bzw. festgesetzt werden. Kosten und Gebühren werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

Die Bußgeldbehörde kann aber auch statt des Verwarnungsgeldes sofort ein Bußgeld verhängen. Der Bußgeldbescheid wird dann noch mit Gebühren und Auslagen garniert, die durchaus die Höhe des Bußgelds überschreiten können.

Die Behörde hat – nach Ansicht eines Amtsgerichts in Saalfeld vom 27.03.2006 (640 Js 10252/06 1 OWI) – mehr oder minder die freie Wahl:

Die zuständigen Stellen und Personen entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Verhalten mittels einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder dem Erlass eines Bussgeldbescheids zu ahnden ist. Das Verwarnungsverfahren ist auf einfache und rasche Erledigung ausgerichtet, die bei den massenhaft vorkommenden Fällen dieser Art im Bagatellbereich unausweichlich ist; es unterliegt deswegen keinen förmlichen, einer rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht zugänglichen Regeln…

Es gilt also auch hier (naja: in Saalfeld) der Grundsatz: Im Zweifel für das Staatssäckel.

Nebenbei: Wenn man einen Rechtsschutzversicherungs-Vertrag (ohne Selbstbeteiligung) hat, ist es egal, da der Versicherer diese Verfahrenskosten zu übernehmen hat.

Und ganz nebenbei: Wenn der Bürger gegen die Entscheidung der Behörde in’s Rechtsmittel geht, zahlt die Landeskasse ohnehin drauf. Deswegen wehren sich manche Bußgeldbehörden gar nicht mehr und stellen auf ersten Zuruf (vulgo: Einspruch) das Verfahren sang- und klanglos ein.

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