In Brandenburg wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt
18. August 2006
Da war ich ein wenig zu früh im Amtsgericht Brandenburg a.d.H. und dachte, da schau ich mir die vorherige Verhandlung an. Es ging um eine Geschwindigkeitsübertretung, Bußgeld 50 Euro, 3 Punkte. Die Videoaufnahme soll nicht so toll sein aber auch nicht so schlecht. Da führt der Richter aus, dass er den Fall nur entscheiden kann, wenn er ein Gutachten über die Täteridentität anfordert und auch über die Geschwindigkeitsmessung.
Der Vertreter des Betroffenen schlägt vor, der (anwesende) Betroffene könne ja eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 km/h gestehen (keine Punkte) und allen wäre geholfen. Dazu meint das Gericht, dass dafür keine Tatsachen vorliegen würden. Dann wies der Richter daraufhin, dass durch die Gutachten schnell Verfahrenskosten in Höhe von 2000 Euro entstehen könnten. Das wäre wohl eher nicht verhältnismäßig, da es ja nur um 50 Euro ginge. In Berlin wäre das die unverholene Drohung, den Einspruch zurück zu nehmen oder zumindest die Fahrereigenschaft einzuräumen. Aber nicht in Brandeburg:
Überraschende Folge: Einstellung des Verfahrens nach § 47 II OWiG. Der notwendige Aufwand zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit stehe in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.
Bin schon gespannt, wie laut das Gelächter der Berliner Justiz ist, wenn ich diesen Antrag das nächste mal stelle.

