Handy-Nutzung: Halten der Freisprecheinrichtung

22. Dezember 2007

Wie einmal mehr mußte sich ein Obergericht mit dem Unsinn beschäftigen, den der Gesetzgeber mit dem Handy-Verbot den Praktikern ins Nest gelegt hat:

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach § 23 Abs. 1a StVO scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 5. 11. 2007 – 3 Ss OWi 744/07

Also: Telefon ist verboten. Diktiergerät, Freisprecheinrichtung oder Rasierapparat sind erlaubt.

Bußgeldrecht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “Handy-Nutzung: Halten der Freisprecheinrichtung”

  1. 01

    Naßrasieren ist dann wohl auch erlaubt?

    doppelfish am 25. Dezember 2007 um 12:10
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