Gemischt

26. März 2009

gemischt

Die Mischung macht’s:
.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schließt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung dann aus, wenn der Konsum von der Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden kann. Dies ist bei Ihnen der Fall, da Sie mit 4,4 ng/ml THC und 0,75 Promille Alkohol im Blut am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurden.

Ungeeignet, meint das Referat Fahrerlaubnisse.

Jetzt beginnt die Verteidigung die Zauberei.

Bußgeldrecht, Fahrerlaubnisrecht | Kommentare Zum Seitenbeginn springen

Ein Kommentar zu “Gemischt”

  1. 01

    Wie wurde denn getestet? Nicht mit Q-Tips?

    doppelfish am 26. März 2009 um 10:33
    Zum Seitenbeginn springen