Geisterfahrer haftet nicht für alles

24. Mai 2007
Eine durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störung kann eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB darstellen, wenn der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Dagegen hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass ein «Geisterfahrer» nicht für ein posttraumatisches Belastungssyndrom eines Polizeibeamten haftet, das dieser aufgrund eines im Dienst miterlebten, vom «Geisterfahrer» verursachten Frontalzusammenstoßes erlitten hat. Die Polizisten seien wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (Urteil vom 22.05.2007, Az.: VI ZR 17/06).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung hatte mit seinem PKW als «Geisterfahrer» die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können. Das klagende Land verlangte von der beklagten Versicherung Ersatz von Leistungen für die zwei Polizisten, die als Folge des Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten hatten.

Quelle und weitere Informationen zu der Entscheidung: Beck Aktuell

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Ein Kommentar zu “Geisterfahrer haftet nicht für alles”

  1. 01

    Kann man ja gerade von Polizisten nicht erwarten, daß sie auch nur ein Minimum an Robustheit mitbringen.

    doppelfish am 27. Mai 2007 um 19:27
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