Fluchtinstinkt

15. November 2007

Aus einem Beschluß des Amtsgerichts:

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Beschuldigte am 08.09.2007 gegen 01:15 Uhr in 14199 Berlin mit dem Krad, mit dem polizeilichen Kennzeichen B-XX 000, am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,48 % zur Zeit der Blutentnahme um 04:25 Uhr fahruntauglich war.

Er befuhr mit dem Fahrzeug unter anderem die BAB 100 Fahrtrichtung Süd zwischen den Ausfahrten Schmargendorf und Mecklenburgische Straße mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Nach Verlassen der BAB befuhr der Beschuldigte die Mecklenburgische Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Friedrichshaller Straße befuhr er mit 120 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/ho Die Cunostraße befuhr der Beschuldigte mit ca. 96 km/h bei einer weiterhin zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, Sodann bog der Beschuldigte nach rechts in die Forckenbeckstraße ab und befuhr diese mit ca. 147 km/h bei zulässigen 50 krn/h.

Im weiteren Fahrverlauf bog der Beschuldigte von der Forckenbeckstraße nach rechts in die Mecklenburgische Straße ab und überfuhr die dortige Lichtzeichenanlage bei für ihn rotem Ampellicht. Auf die Sondersignale des verfolgenden Polizeifahrzeuges reagierte der Beschuldigte nicht.

Der letzte Satz ist falsch. Der Kradfahrer reagierte auf die Sondersignale in der zutreffend vom Gericht beschriebenen Weise.

Ob der beschriebene Kradfahrer aber der Beschuldigte war, gegen den sich der Beschluß richtet, werden wir dann in der Beschwerdeinstanz, spätestens aber in der Hauptverhandlung noch zu klären haben. Denn der Kradfahrer war einfach zu schnell für die Verfolger. Und: Nicht jeder Fahrer eines Motorrades ist auch dessen Halter.

Strafrecht | Kommentare Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Fluchtinstinkt”

  1. 01

    ”...bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,48 %...”. Donnerwetter! 4,8 Promille !

    wstell am 15. November 2007 um 09:25
    Zum Seitenbeginn springen
  2. 02

    Richtig, damit kippen wir den Beschluß! ;-)

    RA Carsten R. Hoenig am 15. November 2007 um 09:55
    Zum Seitenbeginn springen