Fast 80 % der Akten belegen nicht die Korrektheit von Geschwindigkeitsmessungen

17. März 2009

Der AvD hat das untersuchen lassen, womit wir als Fachleute schon gerechnet haben. Eine Untersuchung durch die V.U.T. hat 1800 Geschwindigkeitsmessungen überprüft und festgestellt, dass ca. 80 % der Messungen zumindest mangelhaft dokumentiert, wenn nicht sogar schon aufgrund der Aktenlage falsch (ca. 5 %) waren. Hier die Einzelheiten.

Mich konnte das insoweit nicht überraschen, als mir der Ausbildungsstand der Polizisten und die Aktenführung aus vielen Verfahren bekannt sind. Wirklich ärgerlich ist nur, dass auch diese Untersuchung nicht dazu führen wird, den unsinnigen Begriff des standardisierten Messverfahrens zu kippen. Es ist auch einfach zu bequem, die Beweislast für die korrekte Messung in Massenverfahren auf den Betroffenen abzuwälzen, anstatt den Tatvorwurf selbst zu beweisen.

Quelle: AvD

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20 Kommentare zu “Fast 80 % der Akten belegen nicht die Korrektheit von Geschwindigkeitsmessungen”

  1. 01

    Wenn ich das richtig gelesen habe, sind 80% der beanstandeten Messungen nicht fehlerfrei. Soweit O.K.
    Interessant wäre es doch zu erfahren, wieviele zweifelsfreie Messungen es gibt.
    Ohne diese Angabe ist das doch nicht aussagekräftig.

    Also für mich ist das ein Sturm im Wasserglas.

    Und es stellt sich immer wieder dieselbe alte Frage:
    cui bono?

    Erstmal der VUT, deren Bekanntheitsgrad durch diese Veröffentlichung unermesslich gesteigert wurde.

    Und natürlich den Verkehrsrechtsanwälten.

    Anmerkung: Natürlich hat es mich im Strassenverkehr auch schon ab und zu erwischt. Aber ich konnte die mir zu Last gelegten Übertretungen ohne Probleme nachvollziehen.

    Übrigens: Der Link funktioniert nicht.

    Link “repariert”. Danke. crh

    KB am 17. März 2009 um 15:06
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  2. 02

    Auch der Spiegel hat dieses Thema aufgegriffen. Und erteilt den Rat:

    Geblitzte Autofahrer sollten Bußgeldbescheide im Zweifel prüfen – solange sie noch nicht bezahlt wurden.

    Danke an Hermann für den Hinweis. crh

    RA Carsten R. Hoenig am 17. März 2009 um 15:07
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  3. 03

    @ KB:

    cui bono?

    Es nützt zum Beispiel auch dem Fahrer, der für ein, zwei oder drei Monate auf seine Fahrerlaubnis verzichten müßte, wenn der VUT und/oder ein Verkehrsanwalt nicht darauf hinweisen würde, daß nicht alles, was die Obrigkeit in einen Tatvorwurf hineinschreibt, zutreffend ist.

    Aber ich konnte die mir zu Last gelegten Übertretungen ohne Probleme nachvollziehen.

    Den Unterschied zwischen 30 und 31 km/h können Sie nicht nachvollziehen. Und das entscheidet über einen Monat Fahr- oder Motorradfahren.

    RA Carsten R. Hoenig am 17. März 2009 um 15:16
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  4. 04

    @ KB:

    ” Ohne Mängel waren lediglich 14,98 % der untersuchten Fälle”.

    Im Übrigen: Wenn Sie gern das Büßergewand anziehen (und ggf. zu Fuß gehen), nur zu! Die anderen schließen bitte eine Rechtsschutzversicherung ab und gehen zum qualifizierten Anwalt. ;-)

    RA JM am 17. März 2009 um 15:34
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  5. 05

    Es liegt nicht immer am Ausbildungsstand der Polizisten, obwohl man natürlich fragen muss, ob es wirklich soviele unterschiedliche Geräte geben muss.

    Mobile Geschwindigkeitsmessungen sind technisch einfach schwierig, weil sehr viele Faktoren die Messungen beeinflußen können. Nicht nur die Aufstellung ist problematisch. Gerade in Städten kommen immens viele andere Faktoren wie Lichtreflexe, Spurwechsel, Straßenbesonderheiten, usw. hinzu.

    Konkret als falsch gelten allerdings weniger als die plakativen 80 %. Wenn von Mangelhaftigkeit ausgegangen wird, heißt das ja nicht, dass der Geblitzte vorschriftsmäßig gefahren ist. In der Regel wird er schon schneller gefahren sein und die meisten Messgeräte reagieren ja auch erst meist ab einem Karenzwert von 5-9 km/h. Hinzu kommt dann noch der Toleranzabzug. Dass eine Messung komplett falsch ist, ist eher selten wie auch die Studie zeigt.

    Dass aber solche Ungenauigkeiten im Regelfall natürlich in einem Verfahren, wo es ja dann meist um Punkte geht, natürlich gerichtsfest sein muss, ist auch klar. Der Staat hat ja die totale Übermacht im Verfahren und kann sich ja auch die Messmethode und das Gerät aussuchen, also muss er auch ein sicheres Ergebnis bieten können, wenn er den Bürger schon ahnden möchte.

    egal am 17. März 2009 um 16:30
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  6. 06

    Vielleicht sollte man einfach diesen “Denkzettel” in jeder Owi-Sache zur Akte reichen.

    RA JM am 17. März 2009 um 16:31
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  7. 07

    Der Rechtsstaat geht nicht daran zugrunde, dass man als Autofahrer gelegentlich zu Unrecht von einer OWi-Sanktion betroffen ist, deren Höhe im Promillebereich der Gesamtkosten für’s Autofahren anzusiedeln ist. Das ist nicht mal dann anders, wenn man durch den letzten Verstoß über der Grenze zum “Lappen weg” gerät, denn natürlich ist ein gewisser Toleranzbereich schon in das Punkte-Schema eingebaut.

    Der Rechtsstaat geht schon eher daran kaputt, dass man für solche Lappalien einen derartigen rechtsstaatlichen Aufwand betreibt – mit der Folge, dass das Personal dann für die wirklich wichtigen Dinge fehlt.

    Es ist schade, dass es immer wieder Gerichte gibt, die sich auf sowas einlassen. Und was die Anwälte angeht – o.k., wahrscheinlich braucht Ihr das Geld, aber sich im eigenen Blog als Rächer der Witwen und Waisen aufzuspielen, weil mal wieder ein Gewohnheitsraser wegen unzureichender Dokumentation oder fahrlässigen Umgangs mit Zustellungsvorschriften davongekommen ist, ist doch ziemlich degoutant.

    Johanna am 17. März 2009 um 18:07
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  8. 08

    @Johanna

    Sie ahnen gar nicht, wie oft ich Ihre Argumentation am Stammtisch höre. Komischerweise sind das dann die gleichen Leute, die am lautesten aufheulen, wenn der Richter ihnen nicht glaubt, dass sie genau gesehen haben das die Ampel noch grün war …

    Schön wenn Sie noch die gleiche Meinung haben, wenn es Sie selbst erwischt.

    Tobias Glienke am 17. März 2009 um 18:17
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  9. 09

    Auf Seite drei der Pressemitteilung heisst es: “wurden daher im Zeitraum von April 2007 bis März 2009 bei der VUT GmbH Bußgeldvorgänge, welche im Auftrag der Verteidigung oder der Gerichte auf Vollständigkeit und Korrektheit im Sinne des Standardisierten Messverfahrens einer Bewertung unterzogen wurden, statistisch erfasst.”

    Frage: Wieviel Prozent aller Geschwidigkeitsmessungen landen 1.) vor Gericht und führen 2.) dort zur Erteilung eines Gutachtens? 3. Könnte es sich dabei vielleicht eher um die strittigen Fälle handeln, die tendenziell eine höhere Fehlerquote haben als der Durchschnitt aller Messungen?

    Von einer auf dieser Datanbasis mehr oder weniger “kreativ herbeiinterpretierten” (siehe dazu http://ballmann.wordpress.com/2009/03/17/pr-coup-mit-angeblich-falscher-geschwindigkeitsmessung/) Fehlerquote von 80% auf eine allgemein gültige Fehlerquote von 80% bei Geschwindigkeitsmessungen zu schliessen ist statistisch grob fahrlässig, sachlich falsch und läuft unter billigste PR. Das die Fachjuristen ins gleiche fehlgestimmte Horn tröten (weil’s halt grad in die Argumentation passt) zeugt nicht eben von differenzierter Realitätswahrnehmung – schade eigentlich.

    juralaie am 17. März 2009 um 18:53
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  10. 10

    @ T. Glienke: Jaja, der “Stammtisch” – zweifelsohne ein schlagendes Argument. Der setzt übrigens nicht nur Himmel und Hölle in Bewegung, wenn er selbst nicht blechen will, sondern regt sich auch darüber auf, dass Großverfahren immer öfter aufgrund von Deals beendet werden müssen, weil die Kapazität der Justiz fürs Ausprozessieren nicht mehr reicht – und merkt gar nicht, dass zwischen beidem ein Zusammenhang besteht.

    Johanna am 17. März 2009 um 19:52
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  11. 11

    @Johanna:

    auch und gerade bei Anwälten gilt wohl “wes Brot ich ess’ des’ Lied ich sing” – in der leichten Abwandlung dass man hier schon vorher möglichst laut singt um damit den Brotspender erst anzulocken. Werbung lebt zumeist von der grosszügigen Interpretation der Tatsachen – hier wurde sich die Interpretation der Auftragsstudie (!) eines Automobilclubs (!) durch einen kommerziellen Gutachtenersteller für Geschwindigkeitsmessungen (!) zu eigen gemacht im eigenen Interesse. Was war wohl das ideale Ergebnis dieser Studie für a) Auftraggeber, b) Auftragnehmer c) Verkehrsrechtsanwalt und wie gross die Wahrscheinlichkeit dass ein anderes Ergebnis veröffentlicht wird? Objektivität ist bei solchen Studien nicht gewünscht und wer sich Datengrundlage und angewendete Methoden und Kriterien nicht anschaut sondern nur auf das Ergebnis schaut wird erfolgreich an der Nase herumgeführt. Die PR hat funktioniert, Nebelkerzen erfolgreich geworfen.

    juralaie am 17. März 2009 um 20:55
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  12. 12

    Art. 19 IV GG ist übrigens kein Grundrecht, welches durch die Kapazitäten des Staats bestimmt ist.

    Wenn die Kapazität nicht ausreicht, muss der Staat ebend mehr Staatsanwälte und Richter einstellen.

    egal am 18. März 2009 um 00:54
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  13. 13

    @ egal: Es geht doch nicht um den Rechtsschutz als solchen, sondern darum, ob man z.B. an das Messverfahren bei Geschwindigkeits- und Abstands-OWi’s derart hohe, in der Praxis kaum erfüllbare Anforderungen stellen soll und damit den Betroffenen geradezu nahelegt, massenhaft von Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

    Johanna am 18. März 2009 um 09:34
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  14. 14

    @Johanna

    Sie vermissen die differenzierte Betrachtung. Auch bei Ihnen fehlt es daran leider. Zum einen können überlastete Amtsrichter bei entsprechender Entlastung keine “Großverfahren” bearbeiten. Da besteht leider kein Zusammenhang.

    Es ist zudem immer ziemlich leicht darüber zu urteilen, dass sich die “Gewohnheitsraser” nicht so anstellen sollen. Erklären Sie das nur dem allein verdienenden Familienvater, der seinen Job aufgrund eines Fahrverbotes verliert. Ich denke schon, dass der eine differenzierte Beweisführung verdient hat. Dies wird aber durch den Kniff des standardisiertem Messverfahren unverhältnismäßig erschwert. Darum geht es. Aussage der Studie ist auch nicht, dass 80 % der Messungen so falsch sind, dass sie letztendlich nicht verwertet werden können, sondern sie zeigt deutlich, dass der Vertrauensvorschuss in ein Messverfahren und die damit begründete Beweislastumkehr nicht angebracht ist.

    Im Übrigen zeigt sich der demokratische Rechtsstaat im Kleinen, im Großen ist es einfach.

    Tobias Glienke am 18. März 2009 um 09:45
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  15. 15

    Ständige verdeckte Überwachungen sind einer Demokratie unwürdig und lassen den Rechtsstaat durchaus zugrunde gehen. Wer schon wegen geringfügigsten Geschwindigkeitsüberschreitungen geblitzt bzw. gelasert wurde, kennt das unsichere Gefühl danach. Die Ordnungsbehörden verbuchen den Schockwert als Erfolg im Bereich “verkehrserzieherischer Maßnahmen”. Ich kann jedoch keinen Vorteil darin sehen, wenn eingeschüchterte Verkehrsteilnehmer mehr auf den Tacho blicken, als auf die Straße. Falls geheimdienstliche Methoden ernsthaft zur Verkehrssicherheit beitragen sollen, stellt sich die Frage, woher stets die Freude und Häme der PolizistInnen rührt, sobald man dem Bürger einen noch so unbedeutenden Vorwurf machen kann. Auch das tiefempfundene Unglück darüber, dass eine Verkehrslage nicht “ergiebig” genug war, so dass man die Überwachung umgehend an anderer Stelle weitergeführt hat, erscheint mir fragwürdig. Zwar wandern die so generierten Einkünfte nicht in das Säckerl der Polizei, aber der Verdacht liegt mehr als nur nahe, dass bestimmte Sollwerte zu erbringen sind, um polizeilichen Aufwand und Personalstärke zu rechtfertigen.

    peng am 18. März 2009 um 10:28
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  16. 16

    Ehe der große Aufschrei kommt. Ich habe den Artikel aufgrund der Bitte der V.U.T. entsprechend geändert, damit keine Fehlinterpretationen der Ergebnisse der Untersuchung möglich sind.

    Tobias Glienke am 18. März 2009 um 14:51
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  17. 17

    “Ständige verdeckte Überwachungen sind einer Demokratie unwürdig und lassen den Rechtsstaat durchaus zugrunde gehen.”

    Tja, was soll man dann von Section Control halten? Endzeit der Demokratie?

    egal am 18. März 2009 um 21:53
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  18. 18

    Meines Wissens ist VUT eine relativ kleine Firma, die die Fälle nahezu ausschließlich nach Aktenlage bearbeitet. Anders wäre die große Zahl der bearbeiteten Fälle wohl auch gar nicht möglich.

    Die Erfahrung zeigt, dass sich aber viele Fälle erst erschöpfend bearbeiten lassen, wenn die archivierten Unterlagen der Polizei/Bußgeldstelle eingesehen werden. Da es beispielsweise nur einen Messfilm (Negativfilm) einer Eso1.0-Messreihe gibt, kann der Film zwangsläufig nicht in allen Akten enthalten sein. Ihn auseinanderzureißen bringt auch nichts, weil man sich dann keinen Überblick mehr über eventuelle Fehlmessungen verschaffen kann.
    Wenn eine pauschale Vorabprüfung thematisiert, dass z. B. die Messfotos in der Akte nicht vorhanden sind oder nicht auswertbar sind, wird sie also immer eher zu Zweifeln an der Messung führen als ein Gutachten, das sich intensiv mit dem Fall auseinandersetzt, aber eben auch vom Aufwand (und damit Preis) in anderen Regionen anzusiedeln ist.
    Um mögliche Fehlerquellen namhaft zu machen, ist eine Kurzprüfung aber sicherlich eine akzeptable Möglichkeit.

    Gutachter am 19. März 2009 um 09:29
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  19. 19

    @Gutachter

    Genau das was Sie sagen hat die V.U.T auch gemacht. Die ausdrückliche Aussage der Untersuchung soll auch sein, dass die Beweisführung durch die Bußgeldstelle nach Aktenlage zu 80 % mangelhaft war. Eine Aussage wie viele Messungen tatsächlich fehlerhaft waren wollte die V.U.T. nicht treffen. Dazu müssten sämtliche Fälle vollständig untersucht werden.

    Aufgrund des Berufens auf das standardisierte Messverfahren ist es nur sehr schwierig für die Verteidigung eine gründliche Überprüfung durchzusetzen. Auf diesen Missstand will ich hinweisen. Für die Akzeptanz der Urteile bei den Betroffenen ist dies meines Erachtens ein unhaltbarer Zustand.

    Tobias Glienke am 19. März 2009 um 09:39
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  20. 20

    Da die Gebrauchsanweisung Teil des standardisierten Messverfahrens ist, ist schon eine geringe Abweichung davon Anlass, das standardisierte Messverfahren zu erschüttern. Da findet sich halt oft was.
    Ich sehe viel größere Probleme in der Uneinigkeit der Länder, wie die Messungen protokolliert werden. Das betrifft natürlich vor allem Lasermessungen. Dort müssen die Protokolle über jeden Zweifel erhaben sein, weil es keinen Fotobeweis gibt. Aber auch der Fotobeweis ist kein Allheilmittel, da sich nicht alle Aspekte der Messung damit prüfen lassen.
    Der nächste Punkt ist, dass die Gerichte sehr unterschiedlich urteilen, wenn ein Abweichen vom standardisierten Messverfahren festgestellt wird. Einige stellen die Verfahren sofort ein, andere fragen den SV nach den Einflüssen des Abweichens.
    Es kommt halt nicht nur darauf an, wieviel jemand zu schnell gefahren ist (oder auch nicht), sondern insbesondere auch wo.

    Gutachter am 19. März 2009 um 12:31
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