Fahrverbot und Verlust des Führerscheins

21. Februar 2007

Dem Betroffenen ist es nicht gelungen, die Bußgeldbehörde und/oder das Gericht davon zu überzeugen, daß das Fahrverbot für ihn eine unschöne Sache sei und deswegen zu unterbleiben habe. Also muß er sich von seinem liebsten Teil trennen und dieses – nämlich den Führerschein – an die Bußgeldbehörde schicken. Das erledigt der Betroffene mit einfachem Brief. Es kommt, wie es kommen muß, der Brief kommt nicht an.

Wann beginnt nun die Monatsfrist für das Fahrverbot zu laufen? In der Regel immer erst dann, wenn der Führerschein bei der Behörde auf dem Tisch liegt. Es gibt hier also ein Problem, das das AG Viechtach am 24.07.2006 wie folgt gelöst hat (Aktenzeichen: 7 II OWI 808/06; veröffentlicht in NJW, 2006, 167 (Leitsatz) und NStZ-RR, 2006, 352):

Für den Beginn der Fahrverbotsfrist ist der Tag des Führerscheinverlustes entscheidend, wenn der Betroffene seinen Führerschein verliert, nachdem die Entscheidung zum Fahrverbot in Rechtskraft erwachsen ist.

Begründet hat das Amtsgericht es so:

Wie die Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Literatur und Rechtsprechung werden zwei Auffassungen für den Fall des Verlustes des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots vertreten. Hentschel [Anmerkung: Das ist der Standard-Kommetator für das Verkehrsrecht. crh] geht davon aus, dass die Verbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbotes mit dem Tag des Verlustes zu rechnen ist. Das Amtsgericht schliesst sich der von Hentschel vertretenen Auffassung an. Die Berechnung der Verbotsfrist erst ab Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen über den Verlust seines Führerscheins verstösst gegen das Analogieverbot. Für eine solche Auslegung findet sich im Gesetzestext keine Stütze ….

Für der Praxis heißt das: Der Verlierer schreibt an die Führerscheinverwahrstelle, daß er seinen Führerschein am [DATUM] verloren hat und versichert an Eides Statt, daß das so richtig ist.

Ich kann nachvollziehen, daß da die eine oder andere Bußgeldstelle Bauchschmerzen bekommt. Gibt es doch eine Menge “Gestaltungsmöglichkeiten”, die nur schwer überprüfbar sind.

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch vorsorglich darauf hinweise, daß ein Rechtsschutzversicherer die erheblichen Kosten für eine Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht übernimmt. Das lohnt sich also nicht! ;-)

Bußgeldrecht | Kommentare Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Fahrverbot und Verlust des Führerscheins”

  1. 01

    ...abgesehen davon, dass man den geliebten “Lappen” damit irgendwo archivieren könnte, tut sich eine ganz andere schöne Möglichkeit auf: Der “rückwirkende Verlust” zur Verkürzung der Sperrfrist ;-)

    Senior am 24. Februar 2007 um 11:50
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  2. 02

    Denkste!

    1.) Wurde mir live aus Viechtach erzählt, dass die EV NUR über Notar oder sogar GERICHTSVOLLZIEHER abgegeben werden darf – KOSTEN bis zu 100 EURO!

    2.) Mal wieder eine Perle des deutschen (Un)rechts:
    es wird von amtswegen eine Straftat vorgetäuscht, sollte man die EV nicht abgeben und daraufhin Verfolgung Unschuldiger betrieben – so hat man mir angedroht mich einbuchten zu lassen während eine RAZZIA meine Wohnung und alle Kleider nach dem FS durchsucht – der Behördenwannsinn und Polizeiübergriffe par excellance.

    3.) Auf die Frage: Wer tut sich das freiwillig an – FS neu beantragen – Kosten ca. 40 Euro (u.U. neue Fotos nicht einbegriffen) aber allem voran setzt sich dem Risiko aus fürs “Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis” was einem unterstellt wird bei der nächsten freundlichen Polizeikontrolle weniger freundlich abgeführt und verknakt zu werden?

    Amtliche Antwort (meinen Namen sowie den Namen des feudal auftretenden Beamten blende ich hiermit aus aus Rücksicht auf seine Karriere und zugegeben, auch nachweislich begründeter Angst vor weiterer Behördenwillkür im ach so demokratischen “Rechtsstaat” Deutschland. Ich rechne trotzdem mit einer grossangelegten Razzia im o.g. Zusammenhang wegen Verdacht auf anarchistische Demagogie, Verbrechen gegen den Staat durch Verbreitung der Hassschürender Schriften etc. wobei Erregung des öffentlichen (yeah, sogar worldwide) Ärgernisses hierunter das Harmloseste wäre.

    Als Schlussatz ergibt sich somit:

    DDR lebt wieder: Diktatorische Deutsche Republik.

    Oder Quizfrage: Was bleibt wenn dem Rechtsstaat “staat”? ... Traurig ist das.

    Das Justizopfer am 4. April 2007 um 17:03
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