Fahrverbot auch für’s Fahrrad

18. Januar 2008

Ein Fahrradfahrer, der keinen Führerschein besitzt, wurde von der Polizei erwischt, als er bei Rot eine Straße überquerte. Das kann ja schon ‘mal passieren; wer Kreuzberg kennt, weiß: Das ist der alltägliche Normalfall.

Was besser nicht hätte passieren sollen, war folgendes: Der Radfahrer war so ehrlich, daß er gegenüber dem Polizeibeamten einräumte: “Ich habe Kokain konsumiert.” Es folgte das Standardprogramm der Ermittlungsbehörden: Die Blutprobe ergab neben dem Koks einen Blutalkoholgehalt von über 2 Promille.

Das Strafgericht reagierte mit einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr. Da der Radler aber keine Fahrerlaubnis hatte, konnte der Strafrichter ihm die auch nicht entziehen.

Aber da gibt es ja noch die Verwaltungsbehörde, die den Radler

als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen hat, weil er stark alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss im öffentlichen Straßenverkehr Fahrrad gefahren ist.

Sie verfügt ein Fahrverbot für’s Fahrradfahren. Dagegen wehrte sich der Fußgänger zunächst mit einem (erfolglosen) Widerspruch und zog dann vor das Verwaltungsgericht. Obwohl der (ehemalige) Radfahrer dort unwiderlegt vorgetragen hatte, es sei das erste und einzige Mal, daß er betrunken und bekokst Fahrrad gefahren ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 9 B 4217/07) im Eilverfahren entschieden: Das Fahrverbot ist rechtmäßig.

Rad fahren dürfe der Antragsteller erst wieder – so das Verwaltungsgericht Hannover – nach einer sechsmonatigen Drogenabstinenz und mit einer nachgewiesenen „Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit berauschenden Substanzen“. Das läuft also auf eine MPU hinaus.

So weit, so gut. Daß berauschte Radfahrer gefährlich werden können, dürfte niemand ernsthaft bestreiten wollen. Aber wie – bitteschön – wollen der Verwaltungsbeamte und der Verwaltungsrichter die Einhaltung des Fahrverbots überwachen? Ein weiteres Beispiel für ein Verwaltungshandeln, das sinnvoll und sinnlos zugleich ist.

Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

15 Kommentare zu “Fahrverbot auch für’s Fahrrad”

  1. 01

    Was machen wir, wenn wir den Kandidaten betrunken auf dem Gehweg antreffen? Gehverbot?

    doppelfish am 24. Januar 2008 um 15:07
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  2. 02

    Ein Brüller :D

    pEtEr am 29. Januar 2008 um 22:14
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  3. 03

    Natuerlich Gehverbot. Der Vrkehrteilnehmer koennte stolpern und ueber eine aeltere Person fallen und diese schwer verletzen. Verkehrteilnahme erfordert nun mal gute “Kondition” ;-)

    eqeqo am 2. März 2008 um 16:40
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  4. 04

    Eigentlich muesste die Polizei viel mehr Kotrollen durchfuehen, vor allem abends in Kneipe-Naehe…!!!

    eqeqo am 2. März 2008 um 16:41
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  5. 05

    Wie schön, dass jetzt die Verwaltungsbehörde sogar den einstmals betrunkenen und/oder “bekifften” Fahrradfahrern die Nutzung von Fahrrädern verbietet. Die Frage bleibt nur, wie man das überwachen soll. Die Polizei kann doch nicht jeden Fahrradfahrer anhalten und bei der Verwaltungsbehörde nachfragen, ob er überhaupt Fahrrad fahren darf.
    Das deutsche Rechtswesen wird auch immer komischer…

    Schlüter am 14. März 2008 um 08:21
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  6. 06

    Da find ich das was einem Schulkameraden mal passiert ist schon wesentlich sinnvoller und zielführender. Jener Schulkamerad ist ganz gut betrunken vom Volksfest auf seinem Fahrrad gen Heimat gefahren, oder wohl besser geschlingert. Die Polizei hat ihn angehalten und blasen lassen. Den Pegel weiß ich nicht mehr genau, aber es war wohl mehr als genug. Die Polizisten haben ihm daraufhin die Luft aus den Fahrradreifen gelassen, und ihn schiebend nach Hause geschickt.

    Das find ich war doch mal eine Verwarnung mit Augenmaß und positivem Lerneffekt. Der macht das nicht nochmal, denn die 5 oder 6 Kilometer Weg nachts zu Fuß haben ihm einmal gereicht.

    Markus am 20. August 2008 um 01:33
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  7. 07

    Mir hat Alkoh. am Lenkrad 90 Arbeitsst.(Kosten abgearbeutet),dann 250 € Verwaltungsgeb.(kann man nicht abarb.)und eine MPU eingebracht.Die mache ich erst gar nicht. Haben die Behörden Langeweile?!

    Peter Zeisig am 16. November 2008 um 17:50
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  8. 08

    hallo, darf man denn ein fahrrad im straßenverkehr benutzen dessen reifen vollständig runtergefahren sind? bekommt man von der polizei ein verwarnungsgeld oder nichts?
    Was muss derjenige zahlen der mit einem fahrrad fährt ohne klingel ohne scheinwerfer,rücklicht, defekten lenker und von der polizei angehalten wird.
    danke für eure antwort oder hinweis auf einen link im internet,den ich allerdings nicht komplett gefunden habe.D.G.

    greiner am 9. Februar 2009 um 22:09
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  9. 09

    wenn jemand dein nagelneues komplett ausgestattetes fahrrad gestohlen hat, und die polizei ihn mit deinem fahrrad nach 6 monaten erwischt, das fahrrad jetzt ohne schutzbleche,klingel, scheinwerfer,rücklicht,strahler, kaputten lenker, macken am rahmen,kaputten sattel,kaputte hörner am lenker,kaputte klingel ist.
    was muß der dieb zahlen?
    auch ein Verwarnungsgeld , ein komplettes neues Fahrrad?

    greiner am 9. Februar 2009 um 22:15
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  10. 10

    Zitat Markus: “Die Polizei hat ihn angehalten und blasen lassen. Den Pegel weiß ich nicht mehr genau, aber es war wohl mehr als genug. Die Polizisten haben ihm daraufhin die Luft aus den Fahrradreifen gelassen, und ihn schiebend nach Hause geschickt. Das find ich war doch mal eine Verwarnung mit Augenmaß und positivem Lerneffekt.”

    Augenmaß und Lerneffekt: ja. Aber als Anregung sollte man das lieber nicht nehmen. Mich hat es 1.000 Euro und eine MPU (negativ) gekostet, betrunken mein Fahrrad zu schieben. Folge: Führerschein weg, Radfahrverbot.

    Michi am 7. März 2009 um 16:04
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  11. 11

    Die Polizei kennt Ihre Pappenheimer und das Verwaltungsverfahren bei Fahrradfahrern tritt ohne hin erst ab 1,6 Prom. ein. Die muss man erst mal schaffen, denn das setzt eine Alk-Karriere voraus. Die Polizei kann auch in Flensburg dieses Tat im Register abfragen, denn das Fahrverbot fürs Rad wird ebenso wie Punkte dort registriert bis nach einer MPU das Gegenteil wieder nachgewiesen ist.

    Insider am 17. März 2009 um 16:00
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  12. 12

    Ein Fahrverbot kann ein Strafrichter beim betrunkenen Radfahrer so oder so nicht treffen: §§ 44 und 69, 69 a StGb, die das Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen, gelten nur, wenn die Straftat mit einem KRAFTfahrzeug begangen wird.

    jur am 15. Mai 2009 um 19:13
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  13. 13

    Und wie sieht das aus, wenn ich betrunken auf Inline-Skatern unterwegs bin? Gibt’s dann ein Inliner-Verbot?
    Erscheint jedenfalls logisch, wenn jetzt auch schon Fahhradverbote angeordnet werden, obwohl dies keine Kraftfahrzeuge sind.

    Schon erstaunlich, was den Verwaltungsbehörden immer wieder einfällt …

    Jun am 2. August 2009 um 16:15
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  14. 14

    zu diesem thema kann ich nur sagen :-D
    aber was anderes bin vor 2 monaten um 1 Uhr nachts ohne lich mit dem fahrrad gefahren.
    Darufhin hat die polizei “Probiert” mit zurufen mich anzuhalten was ich nach dem 4. mal dann auch tat.
    nach der aufnahme meiner personalien und das kontrollieren des fahrrades auf diebesgut durfte ich wieder weiter (schieben).
    Und heute habe ich Post von der Stadt Osterholz-Scharmbeck bekommen:

    Fahren bei schlechter sicht ohne licht 10€

    und das nicht anhalten 50@

    dazu kommen noch 23,50€ bearbeitungsgebühr.

    was werde ich tuten?!
    Einspruch einlegen!!

    joshuasi am 16. Oktober 2009 um 14:55
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  15. 15

    [...] das Urteil zu 1 findet sich hier—> http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de/fahrverbot-auch-furs-fahrrad [...]

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