Fahrtenbuchauflage nur durch Verrat zu vermeiden
18. April 2007
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 31.10.2006 (12 LA 463/05) entschieden:
1. Verhindert ein Fahrzeughalter die Ermittlung des Fahrers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, indem er den Anhörungsbogen verspätet zurücksendet und keine Angaben zum möglichen Personenkreis der Fahrer macht, so ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig.2. Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht durch die Ermittlung des Täters nach Ablauf der Verfolgungsverjährung hinfällig.
Aus den Gründen:
An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, fehlt es immer dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äussern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet. Auch wird die Fahrtenbuchanordnung durch die Feststellung des wahren Fahrers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ausgeschlossen.
Von zentraler Bedeutung scheint mir der Satz zu sein: “Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet.”
Auf die Spitze formuliert heißt das: Lieber Fahrzeughalter. Entweder Du verrätst uns, wer gefahren ist, oder Du führst demnächst ein Fahrtenbuch! Und ist es egal, wir ermitteln deswegen auch nicht weiter.
Aber wenn man weiß, wie stumpf das Schwert des Fahrtenbuchs eigentlich ist, sollte man sich über solcherlei Obrigkeits-Privilegierung nicht weiter aufregen. Auf jedes Töpfchen paßt ein Deckelchen.


3 Kommentare zu “Fahrtenbuchauflage nur durch Verrat zu vermeiden”
01
Inwiefern ist denn das Fahrtenbuchschwert in der Praxis stumpf? Gibt es gegen die Auflage des Fahrtenbuchs erfolgversprechende Rechtsmittel oder andere praktische Hindernisse?
02
Rechtsmittel (Anfechtungs-Widerspruch und -klage) bringen in der Regel reichlich Zeitgewinn; bis zur Rechtskraft der Entscheidung muß in aller Regel (jdf. hier in Berlin) das Fahrtenbuch (noch) nicht geführt werden. Diese Zeit kann man durchaus sehr sinnvoll nutzen. Ich kenne viele Fälle, in denen die Auflage dann ins Leere ging.
Ein paar weitere kleine Hinweise habe ich in diesem Aufsätzchen einmal zusammen gefasst.
03
Vielen Dank für den Link zu dem informativen Aufsatz zum Thema Fahrtenbuch.