Erzwingungshaft wegen 5 Euro in Bayern
7. November 2007
Die Anordnung der Erzwingungshaft verstösst auch im Hinblick auf die geringe Geldbusse – hier 5,—Euro wegen Parkverstosses – nicht gegen das Übermassverbot.
Aus den Gründen:
...Gemäss § 17 I OWiG beträgt die niedrigste Geldbusse 5,- Euro. Die niedrigste Erzwingungshaft wiederum beträgt gemäss § 96 III S.2 OWiG einen Tag. Dabei hat der Gesetzgeber die Anordnung von Erzwingungshaft bei geringen Geldbussen nicht ausgeschlossen. Deshalb kann bei einer Geldbusse von 5,- Euro Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet werden. Das gesamte System der Bussgeldvollstreckung gemäss der §§ 89 ff. OWiG würde ad absurdum geführt, wenn das effektivste Mittel der Vollstreckung in letzter Konsequenz nicht angewendet werden könnte, nur weil es sich um einen lediglich geringen Betrag handelt. Es muss möglich sein, bei der geringsten möglichen Geldbusse, nämlich 5,—Euro, auch die geringstmögliche Erzwingungshaft, nämlich einen Tag, anzuordnen …).
Quelle: Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 23.08.2007, 3 OWI 5095-517830-06/9 (veröffentlicht in DAR 2007, 660)
Das ist der Bayerische Wald, wie man ihn hier in Berlin kennt. Gnadenlos gegenüber jedem noch so kleinen Rechtsbruch. Und dafür baut man sogar das Gerichtsgebäude aus und an:
Durch die Zentralisierung der Erzwingungshaftverfahren in Viechtach wurde ein erneuter Anbau notwendig, der im März 2006 eingeweiht wurde.

Übrigens: Die Kosten für die Erzwingungshaft trägt der Gezwungene. So kann aus 5 Euro schnell mal ein dreistelliger Betrag werden.


4 Kommentare zu “Erzwingungshaft wegen 5 Euro in Bayern”
01
Und was passiert, wenn der Gezwungene die Kosten für die Erzwingungshaft nicht bezahlt? Kommt er dann wieder in Erzwingungshaft?
02
Hmm, vielleicht sollte der Mandant einfach die 5 Euro zahlen? Vielleicht wird ihm ja eine Ratenzahlung (2×2,50 Euro oder 4×1,25 Euro) eingeräumt?
Sorry, aber ich halte es auch nicht für unverhältnismäßig bei so einer (nochmal sorry) blöden Weigerung.
03
@ KBN:
Wenn es mein Mandant gewesen wäre, hätte ich die 5 Euro für ihn an die Landeskasse überwiesen, allein schon, um mir so einen Unsinn vom Leib zu halten.
Die bayerische Landeskasse sieht das offenbar anders. Denen geht’s um’s Prinzip. Und in solchen Fällen ist kein Steuergeld zu schade, um es aus dem Fenster zu werfen …
04
Bei der Nichtbezahlung von Bußgeldern für behauptete Parkverstöße geht es den Betroffenen erfahrungsgemäß in der Regel nicht um den eigentlichen Betrag sondern um den Widerstand gegnen die empfundene organisierte, systematische staatliche Abzockereien unter Mißbrauch des Ordnungswidrigkeitenrechtes. Mir werden z.B regelmäßig Fälle aus der Stadt Schwedt/Oder bekannt. Hier begeben sich die städtischen Politessen regelmäßig auch auf Privatgrundstücke und sogar in private Tiefgaragen von Einkaufscentern und ahnden vermeinliche Verstöße gegen die von den Grundstückseigentümern verfügten Parkeinschränkungen mit Verwarngeldern b.z.w. im Anschluß mit Bußgeldern. Die gerichtliche Entscheidung trifft im Fall der Nichtzahlung in der Regel das Amtsgericht in Schwedt. Den Richterinnen dieses Gerichtes widerum helfen die städtischen Bediensten bei der Entscheidungsfindung unter anderem dadurch, das den Richterinnen Sondererlaubnisse für das Parken im verkehrsbeschränkten Bereich neben dem Gerichtsgebäude ausgestellt werden. Die Richter / innen haben bei der Rechtsfindung nun zwischen den Interessen des Betroffenen und den Interessen der für sie durch die Gewährung von Parkprivilegien sorgenden Stadt Schwedt zu entscheiden. Die Komunikation zwischen dem Gericht und der Stadt dürfte ebenfalls unkompliziert sein, da in der Verwaltungsspitze der Stadt wie auch beim Amtsgericht Schwedt in Gestalt der Direktorin und mutmaßlichen DDR Familienrichterin Monika G. immer noch DDR Führungskräfte tätig sind. (Zur Rolle von Familienrichtern beim Entzug der Kindern von regimekritischen Eltern in der DDR im Auftrag des SED Verbrecherregimes erspare ich mir hier Komentare). Vor dem Hintergrund derartiger für den Betroffenen leicht durchschaubarer Sachzusammenhänge ist es nachvollziehbar, das die Betroffenen jedliche Möglichkeit der Abwehr gegen derartige mutmaßlich staatlich gedeckte , geförderte und organisierte Abzockerei nutzen. Praktisch stehen qualifizierte Abwehrmöglichkeiten leider nur ALG 2 Empfängern und ähnlich mittellosen Personen zur Verfügung, da dieser Personenkreis ebenso wie die jeweiligen Verwaltungen keinerlei Gerichts, Anwalts und sonstigen Verfahrenskosten zu scheuen brauchen. Erzwingungshaft und ähnliche Repressalien können bei diesem Personenkreis ebenfalls als willkommene Abwechslung in der Freizeitgestaltung betrachtet werden, während diese für einen Arbeitnehmer oder Unternehmer existenzvernichtend sein können.
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