Ehrlichkeit spart Schadenersatz

2. Mai 2007

Luftverkehr ist ja auch Verkehr, deshalb hier das Neueste:

OLG DÜSSELDORF vom 31.01.2007 (18 U 110/06)
Schadensersatzanspruch des Reisenden bei Ausschluss von Flugreise aufgrund penetranten Körpergeruchs

Wird ein Reisender von Bord des Flugszeugs wegen unzumutbaren Körpergeruchs verwiesen, hat er einen Anspruch auf Ersatz seines Verspätungsschadens. (Aus den Gründen: ...Es ist denkbar, dass ein Fluggast so penetrant riechen kann, dass die von ihm ausgehende Geruchsbelästigung für die anderen Passagiere nicht mehr zumutbar ist. Es bedarf jedoch keiner Aufklärung, ob vom Kl. eine massive Geruchsbelästigung der Mitreisenden ausgegangen ist. Falls es wirklich den übrigen Passagieren nicht zuzumuten gewesen wäre, wenn die Bekl. den Kl. hätte mitfliegen lassen, dann kann dieser penetrante Geruch dem Stationsmanager beim Einchecken des Kl. nicht verborgen geblieben sein. Daher hätte er den Kl. beim Einchecken auf diesen Umstand hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, diesem Beförderungshindernis abzuhelfen. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kl. in der Lage gewesen, sich ein frisches Hemd anzuziehen, weil er noch seine Koffer in unmittelbarem Besitz hatte…).

Wäre also gleich der Erste nette Angestellte ehrlich gewesen, wäre nix passiert. Andererseits sollte doch vielleicht der Gast selbst merken, wann er so stinkt, dass es auch über den Wolken nicht besser wird.

Quelle: Adajur-Newsletter

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