Die Änderungen der Zulassungsordnung
9. März 2007
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wurde mit Wirkung zum 01.03.2007 geändert. Die wesentlichen Neuerung sind folgende:
Zulassung am Hauptwohnsitz
Die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges erfolgt künftig über die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes des Halters, auf den Standort des Fahrzeugs kommt es nicht an. Für juristische Personen, Gesellschaften, Vereine, Gewerbetreibende und Freiberufler ist nach Angaben der Bundesregierung die Zulassungsstelle des Firmensitzes zuständig.
Außerbetriebsetzung
Neu ist das Instrument der Außerbetriebsetzung. Dieses ersetzt die bisherigen vorübergehenden und endgültigen Stilllegungen. Kennzeichen werden nach Angaben der Bundesregierung nun nicht mehr für 18 Monate gesperrt, sondern sofort wieder freigegeben. Für eine Wiederzulassung reiche zudem künftig meist die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere.
Änderungen bei Oldtimern
Oldtimer erhalten ab März 2007 nur dann historische Kennzeichen (mit dem Zusatz «H») oder rote Oldtimerkennzeichen, wenn sie vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. Außerdem muss der Halter ein spezielles Gutachten vorlegen.
Das gesamte Regelwerk mit dem griffigen Namen “Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung” findet man hier im Bundesgesetzblatt.


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