Der Richter als Denunziant

7. Februar 2007

Der Hauptverhandlungstermin in einer Bußgeldsache stand fest. Der Betroffene erkrankte und beantragte die Verschiebung des Termins. Dem Antrag gab der Richter statt. Das wiederholte sich, der Termin wurde jeweils antragsgemäß verlegt. So weit, so gut.

Dann hatte der Richter aber noch eine Idee. Er schrieb an die Führerscheinstelle, die für den Betroffenen zuständig ist:

. . . der Betroffene . . . ist seit dem 24.4.2006 regelmäßig aus Krankheitsgründen nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Die Arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen liegen bei. Es wird die Prüfung der Führerscheintauglichkeit angeregt.

Das Amtsgericht Güstrow hatte daraufhin über das Ablehnungsgesuch des Betroffenen zu entscheiden. Der meinte nämlich, dieser Richter soll nicht über ihn richten. Dieser Ansicht war die “Aufsicht” des Richters dann auch. Es erging am 25.10.2006 der Beschluß des Amtsgerichts Güstrow (971 OWi 41/06):

Der Antrag des Betroffenen, [den] Richter am AG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist gem. § 24 StPO begründet.

Nichts anderes war zu erwarten, denn:

Mit dem Hinweis an die Ordnungsbehörde, die Führerscheintauglichkeit des Betroffenen zu prüfen, hat der Richter die Grenzen der Objektivität überschritten und die Privatsphäre des Betroffenen [...] verletzt, [...]

Das will ich meinen! Aber wenn man den Beschluß weiterliest, stellen sich einem schon die Nackenhaare auf:

Zum anderen ergab sich aus den dem Richter bekannten Diagnosen, dass die Erkrankungen in keinerlei Zusammenhang mit einer Führerscheintauglichkeit des Betroffenen stehen, da weder die Wahrnehrnungsfahigkeit noch das Seh- oder Reaktionsvermögen betroffen sind oder gar irgendwelche alkoholbedingten Erkrankungen zu verzeichnen waren.

Wegen einer vorübergehenden Erkältung jemanden zur MPU schicken zu wollen – dazu gehört schon richtig Mut! Und stellt in meinen Augen eine schlichte Schikane dar. Die “Dienstaufsicht” des Richters bringt es in dem Beschluß dann auch auf den Punkt:

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Richter sich durch die Verärgerung über die wiederholten Terminsverlegungen zu dem beanstandeten Hinweis hat hinreißen lassen. Dann aber ist auch der Verdacht gerechtfertigt, der Richter werde am Ende, wenn es denn zur Hauptverhandlung kommt, nicht unbefangen und auch nicht unvoreingenommen entscheiden.

Mit dem zweiten Staatsexamen bekommt ein Volljurist die Befähigung zum Richteramt. Was muß eigentlich passieren, daß jemand darüber nachdenkt, ob die Befähigung immer noch vorhanden ist?

(Der Beschluß wurde veröffentlicht im StraFo 2007, 25)

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Ein Kommentar zu “Der Richter als Denunziant”

  1. 01

    Dr. H. ???

    RA J. Melchior am 7. Februar 2007 um 09:27
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