Der dicke Daumen – doch besser?

7. Februar 2009
Die in Österreich vorgenommenen Abstandsmessungen im Straßenverkehr sind verfassungswidrig. Zu diesem Schluss ist das Verfassungsgericht der Alpenrepublik gekommen. Aufgrund der Klage eines deutschen Autofahrers entschieden die Richter, dass die bisher zur Verkehrskontrolle benutzten videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandmessgeräte ohne eine gesetzliche Grundlage benutzt würden. Der Deutsche hatte gegen einen Bußgeldbescheid über 140 Euro wegen überhöhter Geschwindigkeit und eines zu dichten Abstands geklagt.

Quelle: dpa via “der Newsticker”

Da machen sich die österreichischen Organe der Straßenpflege die Mühe und setzen technisches Gerät statt des – dort nicht unüblichen – dicken Daumens eines Polizeibeamten zur Überführung von (angeblichen) Verkehrssündern ein. Und dann sowas! Is’ aber auch ärgerlich, das.

Hier gibt es die Entscheidung des Wiener Verfassungsgerichtshofs im Wortlaut.

Übrigens, liebe Journalisten der dpa: Gegen einen Bußgeldbescheid, ein Straferkenntnis oder eine Strafverfügung “klagt” man nicht; wir sind hier nicht im Zivilrecht. Man legt ein Rechtsmittel (z.B. Einspruch, Berufung o.ä.) ein . Soviel Zeit muß sein … Im vorliegenden Fall war eine eine erfolgreiche Beschwerde.

Hinweis gefunden bei Werner Siebers.

Bußgeldrecht | Kommentare Zum Seitenbeginn springen

2 Kommentare zu “Der dicke Daumen – doch besser?”

  1. 01

    Übrigens, lieber Herr Rechtsanwalt, soviel Zeit muss sein:

    Unterschiedslos von einem “Rechtsmittel” spricht man nur in Österreich. In Deutschland unterscheidet man “Rechtsbehelfe” und “Rechtsmittel”. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid z.B. ist ein Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel.

    Im vorliegenden Fall war das eingelegte “Rechtsmittel” übrigens eine Berufung gegen ein Straferkenntnis. “Beschwerde” war hier nur die “Verfassungsbeschwerde” nach Art. 144 B-VG.

    Und auch außerhalb des Zivilrechts kann man übrigens “klagen” – in Deutschland ebenso wie in Österreich, zB gegen Verwaltungsakte (teils ohne, teils mit vorherigem verwaltungsinternem Rechtsbehelf).

    Gregor am 8. Februar 2009 um 16:24
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  2. 02

    Der Einspruch gegen einen (deutschen) Bußgeldbescheid unterscheidet sich durchaus seinem Wesen nach von einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Deswegen (und weil er dem Strafprozeßrecht zuzuordnen ist) bezeichnet man ersteren als einen “Rechtsbehelf eigener Art”. Eine Devolutiv-Effekt im klassischen Sinne hat er nämlich nicht.

    Die “richtigen” Rechtsbehelfe des OWi-Verfahrens sind aufgezählt in § 62 OWiG.

    Irgendeiner weiß es immer besser, wonnich? :-)

    RA Carsten R. Hoenig am 9. Februar 2009 um 09:19
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