Der erste Berliner Verkehrstag (mp3), zu dem der Berliner Anwaltsverein gestern eingeladen hatte und an dem sich Polizei, ADAC und das Amtsgericht beteiligt hatten, kamen nach Schätzung des Vereins etwa 600 Besucher in die Littenstraße.
Ich hatte auf ein größeres Interesse gehofft, aber der Verkehrstag mußte mit weiteren Veranstaltungen in der Stadt konkurrieren. Vormittags zum Gericht und nachmittags dann zur Tempelhofer Flughafenbesetzung – das war wohl nicht kompatibel.
Trotzdem – die Veranstaltung hat allen Besuchern und Teilnehmers viel Spaß gemacht:
Der Rat der Anwälte war gefragt, besonders zu den Themen Ordnungswidrigkeit und Gebrauchtwagenkauf. Der ADAC demonstrierte mit einem Smart, wie sich der Bremsweg mit steigender Geschwindigkeit ändert. Die Dekra simulierte einen Unfall: Ein Motorrad überholte einen Pkw und schnitt ihm den Weg ab, sodass die Autofahrerin ausweichen musste und ihr Fahrzeug gegen die Bordsteinkante prallte. Die Folgen: Reifen und Felge kaputt, Nasenbein gebrochen. Nach der Beweisaufnahme durch die Polizei sahen sich “Toni Täter” und “Olga Opfer” im Amtsgericht wieder. “Wir wollen den Verlauf einer Verhandlung transparent machen und den Menschen die Scheu nehmen”, sagte Rechtsanwalt Ralf Wittkowski, der das Geschehen im Gerichtssaal erläuterte. “Toni Täter” kam mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro davon. “Sie haben Glück, dass der Anklagevertreter und der Richter begeisterte Motorradfahrer sind”, so Richter Klemens Schaaf.
berichtet die Berliner Morgenpost, allerdings unvollständig: Denn der Zeuge, der den Unfall beobachtet hatte, war ebenfalls ein Motorradfahrer. Seine Aussage führte in dem Zivilverfahren dann auch zur Abweisung der Klage von Olga Opfer.
In der Nähe von Austin, Texas, wurde die 72-jährige Frau wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Nach Angaben des Polizisten kam es zu einem heftigen Wortgefecht. Nach mehreren Warnungen feuerte der Polizist seinen Taser auf die Frau ab.
35 Fahrzeuge hat die Polizei gestern Abend und in der vergangenen Nacht in den Bezirken Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg kontrolliert. Schwerpunkt der Maßnahmen war die Bekämpfung des Fahrens unter Drogeneinfluss. Die Beamten führten 23 Drogenschnelltests durch und wurden in fünf Fällen fündig. Zweimal stellten sie Trunkenheit fest.
Mich würde ja mal interessieren, um welche Drogen es gehandelt haben soll, die die Polizeibeamten in den bürgerlichen Bezirken dort entdeckt haben wollen. Kokain ist in Kreuzberg und Neukölln eher selten anzutreffen …
Ein Fahrradfahrer, der keinen Führerschein besitzt, wurde von der Polizei erwischt, als er bei Rot eine Straße überquerte. Das kann ja schon ‘mal passieren; wer Kreuzberg kennt, weiß: Das ist der alltägliche Normalfall.
Was besser nicht hätte passieren sollen, war folgendes: Der Radfahrer war so ehrlich, daß er gegenüber dem Polizeibeamten einräumte: “Ich habe Kokain konsumiert.” Es folgte das Standardprogramm der Ermittlungsbehörden: Die Blutprobe ergab neben dem Koks einen Blutalkoholgehalt von über 2 Promille.
Das Strafgericht reagierte mit einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr. Da der Radler aber keine Fahrerlaubnis hatte, konnte der Strafrichter ihm die auch nicht entziehen.
Aber da gibt es ja noch die Verwaltungsbehörde, die den Radler
als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen hat, weil er stark alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss im öffentlichen Straßenverkehr Fahrrad gefahren ist.
Sie verfügt ein Fahrverbot für’s Fahrradfahren. Dagegen wehrte sich der Fußgänger zunächst mit einem (erfolglosen) Widerspruch und zog dann vor das Verwaltungsgericht. Obwohl der (ehemalige) Radfahrer dort unwiderlegt vorgetragen hatte, es sei das erste und einzige Mal, daß er betrunken und bekokst Fahrrad gefahren ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 9 B 4217/07) im Eilverfahren entschieden: Das Fahrverbot ist rechtmäßig.
Rad fahren dürfe der Antragsteller erst wieder – so das Verwaltungsgericht Hannover – nach einer sechsmonatigen Drogenabstinenz und mit einer nachgewiesenen „Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit berauschenden Substanzen“. Das läuft also auf eine MPU hinaus.
Nun ja, es war nicht nur eine Zigarette, sondern ein ganzer Automat:
Begeht der Täter einen Diebstahl mittels Fahrzeugs dadurch, dass er einen schweren Zigarettenautomaten mit Stahlständer und Betonfuß an einem für ihn völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke hinter dem Fahrzeug herschleift, so lässt sich hieraus aber eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kfz erkennen. Hieran ändert auch die Tatbegehung zu üblicherweise verkehrsarmer Zeit nichts.
AG Lüdinghausen, Beschl. v. 18. 9. 2007 – 9 Ds-81 Js 1388/07-(95/07)
Ich war ja auch mal Raucher und hatte so meine Probleme mit dem Aufhören. Aber das hätte ich mich nicht getraut.
Einige Betroffenen glauben, dass es eine gute Idee ist, auf Nachfrage der Polizei einen Fahrer zu nennen, der tatsächlich nicht gefahren ist. Dies ist in der Regel als Falsche Verdächtigung (§164 StGB) strafbar. Wie man es richtig macht, hat das OLG CELLE in seiner Entscheidung vom vom 21.06.2007 (32 SS 89/07) ausgeführt:
Benennt der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen über der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, so stellt dieses dann keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar, wenn zu dem Zeitpunkt der Benennung gegenüber der anderen Person bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist. In diesem Fall fehlt der wahrheitswidrigen Benennung die Eignung, sanktionsrechtliche Massnahmen gegen die verdächtigte Person auszulösen. (Aus den Gründen: ...Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 164 I und II StGB sind nicht erfüllt. Ein strafbares Verhalten des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, weil die von ihm aufgestellte Behauptung, Frau W. habe den Verkehrsverstoss begangen, nicht im Sinne des § 164 II StGB geeignet war, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen)
Quelle: ADAJUR Newsletter vom18.12.2007; DAR 2007, 713
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Beschuldigte am 08.09.2007 gegen 01:15 Uhr in 14199 Berlin mit dem Krad, mit dem polizeilichen Kennzeichen B-XX 000, am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,48 % zur Zeit der Blutentnahme um 04:25 Uhr fahruntauglich war.
Er befuhr mit dem Fahrzeug unter anderem die BAB 100 Fahrtrichtung Süd zwischen den Ausfahrten Schmargendorf und Mecklenburgische Straße mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Nach Verlassen der BAB befuhr der Beschuldigte die Mecklenburgische Straße mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Friedrichshaller Straße befuhr er mit 120 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/ho Die Cunostraße befuhr der Beschuldigte mit ca. 96 km/h bei einer weiterhin zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, Sodann bog der Beschuldigte nach rechts in die Forckenbeckstraße ab und befuhr diese mit ca. 147 km/h bei zulässigen 50 krn/h.
Im weiteren Fahrverlauf bog der Beschuldigte von der Forckenbeckstraße nach rechts in die Mecklenburgische Straße ab und überfuhr die dortige Lichtzeichenanlage bei für ihn rotem Ampellicht. Auf die Sondersignale des verfolgenden Polizeifahrzeuges reagierte der Beschuldigte nicht.
Der letzte Satz ist falsch. Der Kradfahrer reagierte auf die Sondersignale in der zutreffend vom Gericht beschriebenen Weise.
Ob der beschriebene Kradfahrer aber der Beschuldigte war, gegen den sich der Beschluß richtet, werden wir dann in der Beschwerdeinstanz, spätestens aber in der Hauptverhandlung noch zu klären haben. Denn der Kradfahrer war einfach zu schnell für die Verfolger. Und: Nicht jeder Fahrer eines Motorrades ist auch dessen Halter.
Die 17-Jährige Diana H. wurde in Charlottenburg von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Der Täter raste davon und ist immer noch auf der Flucht. Das ist kein Einzelfall. Bei jedem fünften Unfall nehmen die Verursacher einfach Reißaus. Das ergibt die Polizeistatistik des vergangenen Jahres. 26.256 Fälle von Unfallflucht wurden gezählt. Rund die Hälfte der Verursacher wird von der Polizei gefasst. [...]
Wer weiß, daß eine Unfallflucht (§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zu einer Geldstrafe, zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes und zum Haftpflichtversicherer-Regreß führen kann, sollte sich überlegen, ob es sinnvoll ist, ein 50%iges Risiko einzugehen, durch eine unbedachte Handlung seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten.
Die Justiz setzt Massstäbe im Umgang mit Rasern: Ein Ersttäter kassierte eine unbedingte Strafe von 2 Jahren.
[...] Das Zürcher Bezirksgericht hat [im Dezember 2006] einen 19-jährigen Mann zu zwei Jahren Gefängnis unbedingt verurteilt. Der junge Familienvater hatte im Dezember 2004 in Schlieren die Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 85 km/h überschritten. Auf einer Kreuzung geriet er ins Schleudern, beschädigte sechs Fahrzeuge und demolierte seinen BMW 325i. Verletzt wurde niemand. [...]
Quelle: Tages-Anzeiger vom 13.12.2006 via Road Cross (mit weiteren Beiträgen)
Diese Entscheidung hat der 19-jährige nicht akzeptiert und ein Rechtsmittel zum Obergericht erhoben. Mit mäßigem Erfolg:
Was sich jedoch der Beschuldigte von den drei Oberrichtern anhören musste, war allerhand: “Es ist eine Schweinerei, was Sie uns hier auftischen”, meinte etwa ein Richter. Er sei durch ein Wohngebiet gebrettert und habe “völlig verrückt und wahnsinnig aufs Gaspedal gedrückt, als ob er nicht alle Tassen im Schrank hätte”, hielt ihm ein anderer Richter vor. Von einer “absolut skandalösen, hirnrissigen und wahnwitzigen Raserfahrt” sprach der vorsitzende Richter.
Der Fahrer profitierte von einer Gesetzesänderung: Von den zwei Jahren braucht er “nur” ein Jahr abzusitzen. Außerdem darf er in der Bewährungszeit von zwei Jahren nur Fahrzeuge führen, die nicht schneller als 45 km/h fahren.
Harte Sitten, da in Zürich. Auch die Umgangsformen im Gericht hätte ich den sonst recht bedächtigen schweizer Juristen nicht zugetraut: Zürich ist doch nicht Moabit.
Jahrelang war Levent U. ohne Führerschein, aber mit Alkohol und Drogen im Blut unterwegs. „Er ist auf dem Gebiet belehrungsresistent gewesen“, hieß es gestern im Urteil gegen den 25-Jährigen. Bei seiner letzten Fahrt im Februar 2007 war U. auf der Flucht vor der Polizei und verursachte in Schöneberg einen Unfall, bei dem ein 35-jähriger Mazda-Fahrer starb. Das Landgericht sprach Levent U. gestern der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung, des Fahrens ohne Führerschein sowie der Unfallflucht schuldig. Gegen ihn erging eine Gefängnisstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zudem ordneten die Richter eine Führerscheinsperre von fünf Jahren an. [...]
Immer schneller, immer aggressiver – Hauptsache, es geht voran, selbst, wenn die Ampel schon lange Rot zeigt. Den „Trend zur Rücksichtslosigkeit“, wie es Berlins oberster Verkehrspolizist Wolfgang Klang schon vor Monaten formulierte, ist für viele Verkehrsteilnehmer immer wieder deutlich zu spüren. Erst am vorigen Wochenende meldete die Polizei das Ergebnis einer kurzzeitigen Verkehrskontrolle: Binnen zwei Stunden – von 15 bis 17 Uhr – zählten die Beamten am Sonnabend in Charlottenburg an den Ampeln der Heerstraße und der Reichsstraße 26 Autofahrer, die trotz Rotsignal weiterfuhren. [...]
Sehr beruhigend, daß mein Weg zur Arbeit nur noch 2 km lang ist, am Landwehrkanal entlang. Zuvor bin ich 10 Jahre lang nahezu täglich mit dem Mopped 12 km weit nach Charlottenburg gefahren. Ich hatte offenbar Glück, daß ich das überlebt habe.