Archiv für die Kategorie 'Fahrerlaubnisrecht'
Montag, 4. Juni 2007
Wir haben für unsere vier unserer Mandanten beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) jeweils einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister angefordert. Heute bekamen wir Post aus Flensburg. Vier Briefe. An vier verschiedene Varianten unseres Kanzleinamens:

Daß es wegen der damit verbundenen Organisation günstiger sein kann, vier Briefe (4×0,55 €) statt einen Brief (1×0,90 €) zu schicken, kann ich ja noch nachvollziehen. Daß aber jedes Mal unsere Kanzlei-Adresse neu eingetippt wird, statt sie schlicht einmal zu speichern und dann immer wieder abzurufen, verstehe ich nicht.
Und dabei arbeitet das KBA doch auf sehr hohem technischem Niveau. Ich werde mal nachfragen …
Fahrerlaubnisrecht |
Samstag, 26. Mai 2007
Der Deutsche Bundestag hat am 24.05.2007 gegen die Stimmen der FDP den nachgebesserten Entwurf zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfängerinnen und Fahranfänger beschlossen. Nun muss sich noch der Bundesrat abschließend mit dem Gesetzesentwurf befassen.
Das Alkoholverbot soll für Fahranfänger, die noch in der regelmäßig zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer und Fahrerinnen vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres gelten.
Verstöße sollen mit einem Bußgeld von 125 Euro und zwei Punkten in Flensburg geahndet werden. Außerdem soll sich die Probezeit und damit das Alkoholverbot um weitere zwei Jahre verlängern.
Quelle: LexisNexis Rechtsnews
Bußgeldrecht, Fahrerlaubnisrecht |
Mittwoch, 18. April 2007
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 31.10.2006 (12 LA 463/05) entschieden:
1. Verhindert ein Fahrzeughalter die Ermittlung des Fahrers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, indem er den Anhörungsbogen verspätet zurücksendet und keine Angaben zum möglichen Personenkreis der Fahrer macht, so ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig.
2. Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht durch die Ermittlung des Täters nach Ablauf der Verfolgungsverjährung hinfällig.
Aus den Gründen:
An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, fehlt es immer dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äussern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet. Auch wird die Fahrtenbuchanordnung durch die Feststellung des wahren Fahrers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ausgeschlossen.
Von zentraler Bedeutung scheint mir der Satz zu sein: “Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet.”
Auf die Spitze formuliert heißt das: Lieber Fahrzeughalter. Entweder Du verrätst uns, wer gefahren ist, oder Du führst demnächst ein Fahrtenbuch! Und ist es egal, wir ermitteln deswegen auch nicht weiter.
Aber wenn man weiß, wie stumpf das Schwert des Fahrtenbuchs eigentlich ist, sollte man sich über solcherlei Obrigkeits-Privilegierung nicht weiter aufregen. Auf jedes Töpfchen paßt ein Deckelchen.
Bußgeldrecht, Fahrerlaubnisrecht |
Montag, 2. April 2007
Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.03.2006 (Az.: 4 Ss 28/06). Aus den Gründen:
Das Fahrverbot dient als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer. Sie sollen vor einem Rückfall gewarnt werden. Auch soll ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermittelt werden. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht. Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen.
Etwas anderen kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann. Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten regelmäßig nicht als unlauter anzusehen.
Im zu entscheidenden Fall sind zwischen der Tat vom 19.08.2003 und der Berufungshauptverhandlung am 13.10.2005 fast zwei Jahre und zwei Monate vergangen.
Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat konnte das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbotes der Schlechterstellung aus.
Drei Punkte erscheinen mir besonders erwähnenswert:
Bußgeldrecht, Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht |
Donnerstag, 15. Februar 2007
Das Kammergericht Berlin hat am 11.01.2006 (AZ.:3 WS B 5/06) entschieden:
§ 25 StVG gibt nicht die Möglichkeit, ein Fahrverbot nur für ein Kraftrad auszusprechen. (Aus den Gründen: ...Die Beschränkung des Fahrverbotes auf die Benutzung von Krafträdern hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es grds. möglich, das Fahrverbot nur für Fahrzeuge einer bestimmten Art anzuordnen, im Hinblick auf die Funktion dieser als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestalteten Nebenfolge setzt dies jedoch regelmäßig voraus, dass ein unbeschränktes Fahrverbot gegen das Übermaßgebot verstieße bzw. unverhältnismäßig wäre. Für diese Annahme jedoch fehlt in den Urteilsausführungen jeglicher Anhalt. Zwar hat der Tatrichter erwähnt, dass “der Betroffene beruflich durch ein allgemeines Fahrverbot beeinträchtigt wäre”, jedoch nicht mitgeteilt, aus welchen Tatsachen er diese Einsicht gewonnen hat. Wer leichtfertig den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert hat, kann sich nicht auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbotes berufen…).
Schade, dabei trifft es doch einen beim Mopped am Härtesten.
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 13. Februar 2007
Fahrerlaubnisrecht |
Mittwoch, 7. Februar 2007
Der VGH München hat am 23.02.2006 (Az.: 11 CS 05/1968) wie folgt entschieden:
1.Auch der einmalige unbewusste Konsum von Ecstasy führt zur objektiven Verwirklichung des Regeltatbestandes von Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV, da der Antragsteller bei intensiver Überprüfung ein Wirken des Betäubungsmittel hätte feststellen müssen. 2.Er ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft in bedenkenloser Form unter Einfluss von Drogen am Strassenverkehr teilnimmt und dadurch eine Gefährdung nicht auszuschliessen ist. (Aus den Gründen: ...Der Antragsteller hat einen charakterlich – sittlichen Mangel gezeigt, indem er bereit war, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise seinen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Verkehrsgefährdung in Kauf genommen hat. Der Antragsteller hatte vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Drogen ohne sein Wissen verabreicht wurden, denn sein Bekannter hatte ihm dies auf den Kopf zugesagt…).
Die in Bayern kennen wirklich keine Gnade. Auch ein guter Tip, falls man mal einen Bekannten von seiner Fahrerlaubnis befreien möchte
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 06. Februar 2007
Fahrerlaubnisrecht |
Freitag, 2. Februar 2007
Jetzt ist es wohl geschehen. Wie der ADAC über www.gmx.de berichtet, wurde die erwartete EU-Richtlinie verabschiedet, die es unmöglich machen soll, eine deutsche MPU durch den Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland zu umgehen. Vorerst gilt also, dass sämtliche auf diese Weise erworbenen Führerscheine, die nach dem 19.1.2007, obwohl der Erwerber in Deutschland noch eine MPU hätte ablegen müssen, unwirksam sind. Der Nutzer eines solchen Führerscheins könnte sich wegen “Fahrens ohne Fahrerlaubnis” strafbar machen.
Schade eigentlich, aber mal sehen wie lange das so bleibt. Vielleicht macht der EuGH auch hier noch einen Strich durch die Rechnung.
Allgemein, Fahrerlaubnisrecht |
Montag, 22. Januar 2007
Von Juli 2004 bis November 2006 haben knapp 6.000 in Deutschland Lebende einen Führerschein im EU-Ausland gemacht. In 4.453 dieser Fälle sei zuvor der Führerschein in Deutschland entzogen worden – meist aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Zum Neuerwerb des Führerscheins hätte der Großteil der Betroffenen in Deutschland ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen müssen. Man spricht in diesem Zusammenhang von “Führerscheintourismus”.
Auf bilateralem Wege setze sich die Bundesregierung dafür ein, dass ausländische Behörden eine unter Verletzung des Wohnsitzprinzips rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis wieder zurück nehmen. Tschechien und Polen, den beiden Hauptzielen von “Führerscheintouristen”, seien konkrete Vorschläge für eine bessere Zusammenarbeit unterbreitet worden. Weitreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des “Führerscheintourismus” seien im Entwurf einer EU-Führerscheinrichtlinie fixiert. Ein Ausweichen auf andere EU-Mitgliedstaaten, um die im Inland für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nötige Eignungsprüfung zu umgehen, solle dadurch unmöglich werden, schreibt die Bundesregierung.
Quelle: hib
Der Inhaber einer auf diesem Weg erlangten ausländischen Fahrererlaubnis kann sich nicht darauf verlassen, daß diese Erlaubnis Bestand haben wird. An der MPU führt kaum ein seriöser Weg vorbei.
Fahrerlaubnisrecht |
Mittwoch, 17. Januar 2007
Das OLG Stuttgart hat eine Entscheidung zum Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist wegen Trunkenheitsdelikts veröffentlicht – unter dem Titel:
“Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit”
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in einem Revisionsverfahren einen Fall des so genannten Führerscheintourismus entschieden.
Dem 31-jährigen Angeklagten war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150.- € einen EU- Führerschein erworben.
Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.
In erster Instanz war der Angeklagte durch das Amtsgericht Bad Mergentheim wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Ellwangen hat ihn freigesprochen. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 1. Strafsenat das angefochtene Urteil heute aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ellwangen zurückverwiesen.
Im Urteil wird ausgeführt, dass die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubniserteilung in den EU – Staaten für die juristische Praxis erhebliche Probleme aufwirft. Im Spannungsverhältnis stehe auf der einen Seite die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes, vor allem der Freiheit des Personenverkehrs, und auf der anderen Seite die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts.
Der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Führerschein sei hier nicht anerkennungsfähig. Dieser EU – Führerschein werde auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Angeklagte hätte also nicht mit der Begründung frei gesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet. Einen Grundsatz „Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit“ gebe es nicht. Die Präambel der EU – Führerscheinrichtlinie nenne ausdrücklich das Anliegen, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern“. Diese heutige Entscheidung stehe zu der Rechtsprechung des EuGH nicht in Widerspruch.
Eine andere Strafkammer des Landgerichts Ellwangen wird nun erneut über die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zu entscheiden haben.
Urteil vom 15. Januar 2007 (1 Ss 560/06)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart
Fahrerlaubnisrecht |
Mittwoch, 3. Januar 2007
Erst mal ein frohes Neues Jahr allen Lesern dieses Blogs. Das neue Jahr bietet aber nicht nur Schönes im Bereich des Verkehrsrechts. Ein paar Neuerungen:
Vorsicht im Urlaub! Ab dem 22.März 2007 können Bußgelder, die in anderen EU-Staaten verhängt werden auch in Deutschland vollstreckt werden. Ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro können Bußgelder für Verstöße im europäischen Ausland von den Deutschen Behörden vollstreckt werden. Da die Bußgelder im Ausland oft höher sind dürfte dies ziemlich relevant werden.
Ab Sommer diesen Jahres soll die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger eingeführt werden. Wer also noch neu im Club der Zwei- bis Vierrad-Führer ist, sollte besser ganz trocken bleiben.
Im Frühjahr 2007 wird wohl auch die bislang günstige Möglichkeit der Umgehung einer MPU durch den Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland ins Leere laufen. Die Lücke, die durch die neuere EU-Rechtsprechung geschaffen wurde, soll bald wieder geschlossen werden.
Ab dem 11.Juni 2007 gelten neue EU-Gesetze über die Schadensregulierung. So werden in Zukunft auch die Opfer einer Fahrerflucht ihre Schäden am Fahrzeug ersetzt bekommen. Bei unverschuldeten Unfällen im EU-Ausland kann der gegnerische Versicherer in der Heimat verklagt werden.
Mal sehen was uns das Jahr noch so bringt.
Allgemein, Bußgeldrecht, Fahrerlaubnisrecht, Versicherungsrecht |