Auch Richter müssen sorgfältig arbeiten
9. Oktober 2006
Dass das aber nicht jedem Richter so bekannt ist, musste das OLG Hamm (3 Ss 286/06) mal wieder feststellen. In einem Urteil des Amtsgerichts Dorsten hieß es:
Die Angeklagte befuhr am 03.04.2005 gegen 5.09 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Opel Corsa (amtliches Kennzeichen: XXXXXXX) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Haltener Straße. Infolge ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte die Angeklagte einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstand. Die Angeklagte hätte die dieser Fahrt zugrunde liegenden Umstände und Gefahren erkennen können und müssen. Nach dem Unfall entfernte die Angeklagte sich zu Fuß von der Unfallstelle, obwohl sie den Unfall bemerkte, den zufällig eintreffenden Polizeibeamten erklärte die Angeklagte zunächst, ihre Beifahrerin, die Zeugin N.Y., sei gefahren. (...) Die der Angeklagten um 7.03 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille ergeben. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich hier aus dem Umstand, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte.”
Dazu meinte das OLG Hamm zurecht:
Nähere Feststellungen zu dem der Angeklagten zur Last gelegten Unfallgeschehen enthält das angefochtene Urteil nicht. Damit bleibt völlig unklar, welches tatsächliche Geschehen sich hinter der wertenden Zusammenfassung “Verkehrsunfall” verbirgt, ebenso, auf welche Weise und woran ein Fremdschaden von ca. 1.000,- € entstanden sein soll. Mitgeteilt wird insoweit lediglich, dass die Angeklagte auf gerader Strecke von der Straße abkam und einen Baum streifte. Nicht nachvollziehbar ist, ob dies bereits das gesamte Unfallgeschehen darstellen soll, oder ob das Streifen des Baumes lediglich ein Indiz für die Fahruntüchtigkeit der Angeklagten bildet, worauf der von dem Jugendgericht insoweit hervorgehobene sprachliche Zusammenhang hindeutet. Weiter kann nicht nachvollzogen werden, welche fremden Sachen von bedeutendem Wert von der Angeklagten hier fahrlässig gefährdet worden sein sollen. In Betracht kommt hier der Schaden an dem von dem Fahrzeug gestreiften Baum oder aber der Schaden an einem weiteren Unfallbeteiligten. Hierzu schweigt das angefochtene Urteil.
Würden wir als Verteidiger so sorgfältig arbeiten, wäre unsere Berufshaftpflicht sowie der Mandant wenig begeistert.
Quelle (Und der ganze Beschluss): www.burhoff.de

