Archiv für April 2007

Parkplatz mit Haken

Donnerstag, 26. April 2007

haken.jpg

Gefunden in Siegburg, irgendwo am Markt.

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Immer auf die Details achten …

Freitag, 20. April 2007


sollte berücksichtigt werden. Zumindest hätte es vielleicht im folgenden geholfen:

In der zurückliegenden Nacht bemerkte eine Streife der Bundespolizei gegen 03.20 Uhr einen LKW MAN mit litauischen Kennzeichen bei der Ausreise nach Polen. Der LKW wurde von den Beamten routinemäßig kontrolliert.

Bei der Kontrolle sahen die Beamten, dass der LKW mit einem Schraubendreher gestartet worden ist, das Werkzeug steckte anstelle eines Zündschlüssels im Zündschloss. Der litauische Fahrer (46 Jahre alt) hatte keine plausible Erklärung für den ungewöhnlichen Zündschlüssel. Eine Überprüfung der Identitätsnummer des MAN ergab, dass er einem Baustoffhandel in Storkow gehört. Die Bundespolizisten zogen die Kollegen der Fürstenwalder Polizeiwache hinzu und übergaben den Sachverhalt. Die Beamten nahmen Kontakt mit einem Verantwortlichen des Baustoffhandels auf und erfuhren dort, dass keiner der Fahrer den Auftrag hatte, nachts Ware zu holen oder zu liefern. Der Litauer wurde auf Grund des Verdachtes des Diebstahls vorläufig festgenommen und zur Fürstenwalder Polizeiwache gebracht, der LKW wurde sichergestellt.

In Storkow überprüften die Polizeibeamten den Baustoffhandel. Dort bestätigte sich der Verdacht des Diebstahls. Der Dieb hatte den Zaun zerschnitten und eine Öffnung geschaffen, die groß genug war, um mit dem LKW hindurch zu fahren. Nachdem er sich Zutritt zum Fahrerhaus verschafft hatte, startete er den MAN und verließ das Firmengelände.

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei dauern an.

Quelle: Internetwache Brandenburg

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Die Nötigung ist eine Nötigung – auch innerorts

Mittwoch, 18. April 2007

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dies entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilten Beschwerdeführers erfolglos. Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er seine Lichthupe und – teilweise – auch die Hupe eingesetzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, können nicht getroffen werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Auch innerorts ist ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes – vorliegt. Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht verkannt. Die angegriffene Entscheidung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Fahrtenbuchauflage nur durch Verrat zu vermeiden

Mittwoch, 18. April 2007

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 31.10.2006 (12 LA 463/05) entschieden:

1. Verhindert ein Fahrzeughalter die Ermittlung des Fahrers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, indem er den Anhörungsbogen verspätet zurücksendet und keine Angaben zum möglichen Personenkreis der Fahrer macht, so ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig.

2. Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht durch die Ermittlung des Täters nach Ablauf der Verfolgungsverjährung hinfällig.

Aus den Gründen:

An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, fehlt es immer dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äussern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet. Auch wird die Fahrtenbuchanordnung durch die Feststellung des wahren Fahrers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ausgeschlossen.

Von zentraler Bedeutung scheint mir der Satz zu sein: “Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet.”

Auf die Spitze formuliert heißt das: Lieber Fahrzeughalter. Entweder Du verrätst uns, wer gefahren ist, oder Du führst demnächst ein Fahrtenbuch! Und ist es egal, wir ermitteln deswegen auch nicht weiter.

Aber wenn man weiß, wie stumpf das Schwert des Fahrtenbuchs eigentlich ist, sollte man sich über solcherlei Obrigkeits-Privilegierung nicht weiter aufregen. Auf jedes Töpfchen paßt ein Deckelchen.

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Neulich auf der Skalitzer Straße …

Dienstag, 17. April 2007

Neulich auf der Skalitzer Straße …

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Der Bulle auf der Autobahn

Sonntag, 15. April 2007

Ein rund 800 Kilogramm schwerer Zuchtbulle hat am Donnerstag auf der Autobahn 20 Lübeck-Stettin vorübergehend den Verkehr blockiert. Das Tier sei seinen Besitzern bei einem Nothalt entwischt, als diese den Hänger öffneten, sagte ein Sprecher der Autobahnmeisterei am Freitag. Die Männer wollten den Bullen auf einem Pferdeanhänger neu festzurren.

Mehrere Polizisten halfen, den Bullen auf ein Nebengelände zu treiben, wo ihn eine Tierärztin per Blasrohr und Pfeil betäubte. Die Besitzer bugsierten das Tier dann wieder auf den Hänger und fuhren weiter.

Quelle: Netzzeitung
Foto ChrisO

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Fahrradwurf aufs Polizeiauto

Sonntag, 15. April 2007

An die Falschen geriet heute früh ein betrunkener und aggressiver Radfahrer, der in Mitte ausgerechnet Beamte einer Zivilstreife angriff.

Der 40-Jährige aus demselben Bezirk fuhr gegen 4 Uhr 50 mit seinem Fahrrad vor dem Zivilfahrzeug auf der rechten Spur der Auguststraße in Richtung Rosenthaler Straße. Plötzlich zog er so zur Fahrbahnmitte, dass die Fahrerin des Polizeiwagens nur durch eine Gefahrenbremsung einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Der 40-Jährige hielt daraufhin an, nahm sein Rad und warf es auf die Motorhaube des Pkw. Danach schlug er gegen die Seitenscheibe der Fahrertür und wollte diese öffnen. Als der Kollege auf der Beifahrerseite ausstieg, wurde er von dem Radfahrer, auch nachdem er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte, sofort angegriffen. Erst durch den Einsatz des Reizgassprühgerätes konnten die Beamten den Betrunkenen überwältigen und ihm mit Hilfe zwischenzeitlich eingetroffener Unterstützungskräfte Handfesseln anlegen. Dabei erlitt der 40-Jährige Verletzungen, die anschließend ambulant im Krankenhaus behandelt wurden. Außerdem wurde eine Blutentnahme vorgenommen.

Eine nette Party hat der junge Mann da gefeiert. Nur die Kosten für die Nacht könnten ihm Kopfzerbrechen bereiten. So eine Motorhaube eines Polizeiautos zu lackieren kostet ungefähr genausoviel wie die Verteidigung gegen den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung. Geldstrafe und vielleicht noch eine Fahrerlaubnismaßnahme gibt es dann als Gimmick oben drauf.

Der Mann wäre besser mit einem Motorrad gefahren. Das kann man im Zweifel nicht nach einem Polizeiauto werfen. ;-)

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Tankbetrug mit Folgen

Donnerstag, 12. April 2007


An der BAB 13 ereignete sich folgendes:

Am Donnerstagvormittag wurde die Polizei gegen 09.50 Uhr durch den Geschädigten darüber in Kenntnis gesetzt, dass an einer Tankstelle am Freienhufener Eck der Fahrer eines PKW diesen betankt hatte und anschließend ohne zu Bezahlen das Gelände der Tankstelle verlassen hatte. An der Raststelle Berstetal konnte das Fahrzeug gegen 10.05 Uhr festgestellt werden. Der 21-jährige Fahrer des Pkws aus Berlin ist nicht im Besitz eines Führerscheines. Es wurde eine Anzeige wegen Tankbetrug und wegen des Fahrens ohne Führerschein sowie eine Anzeige gegen den Halter des Fahrzeuges gestellt.

Es hat sich wohl immer noch nicht rumgesprochen, dass es Kameras an Tankstellen gibt. Vielleicht hätte der Täter das auch in einer Fahrschule erfahren …

Quelle: Internetwache Brandenburg

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Mit 1,17 Promille zur Wache

Mittwoch, 11. April 2007
Seine Blödheit wurde einem Betrunkenen am Montag auf einer Polizeiwache in Hannover zum Verhängnis. Der Mann erklärte dort, seinen Führerschein verloren zu haben, wie die Polizei am Dienstag berichtete. Den Beamten fiel allerdings auf, dass er stark nach Alkohol roch. Nach eigenen Angaben war der 41-Jährige mit seinem Auto zur Polizei gefahren. Ein Atem-Alkoholtest ergab 1,17 Promille. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Beim Feststellen der Personalien tauchte auch der verloren geglaubte Führerschein im Portemonnaie des Schussels wieder auf.

Quelle: taz

Hier könnte die “Art und Weise der Tatbegehung” – neben dem Alkohol – durchaus Anlaß für einen Gedanken an die verminderte Schuldfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung des Autofahrers geben.

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Urteilsfindung als massgeblicher Zeitpunkt der Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Mittwoch, 11. April 2007


Das OLG KARLSRUHE stellt in seiner Entscheidung vom 19.12.2006 (Az:2 SS 252/06) noch einmal klar:

Der massgebliche Zeitpunkt der Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen eins Kraftfahrzeugs im Strassenverkehr ist gem. § 69 StGB der Zeitpunkt der Urteilsfindung. (Aus den Gründen: ...Zwar war die Angeklagte zunächst aufgrund des Verstosses gegen § 316 StGB als regelhaft ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 II Nr.3 StGB. Doch lag zum für die Frage nach der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB massgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung die den Einigungsmangel ausweisende Tat bereits geraume Zeit – nahezu 19 Monate – zurück. Die Strafkammer musste sich deshalb zu der Prüfung veranlasst sehen, ob der Angekl. immer noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies ist nämlich, auch wenn ein
Regelfall des § 69 II StGB vorliegt, dann nicht mehr der Fall, wenn der Täter durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nachhaltig beeindruckt ist, dass der zunächst vorhandene Eignungsmangel nachträglich wieder entfallen ist…).

Einer der Gründe, warum eine lange Verfahrensdauer für den Betroffenen/Angeklagten durchaus von Nutzen sein kann.

Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 10.4.2007

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