Archiv für März 2007

Bundesverfassungsgericht zur Unfallflucht

Freitag, 30. März 2007

Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort

Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Herford wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdeführer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB aus. Das Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen in Unkenntnis des Unfalls – dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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Gitterrohrrahmen mit Trabi-Motor

Montag, 26. März 2007

Einen interessanten Fang hat die Brandenburger Polizei gemacht:

Das Gefährt, das die Beamten in der Nacht stoppten, habe aus Rohrrahmen und Winkeleisen bestanden. Darauf sei ein Trabantmotor befestigt worden, teilte die Polizei am Sonntag mit. Das vordere Licht habe nicht richtig funktioniert, und ein Rücklicht gänzlich gefehlt.

Dafür aber habe sich der Bastler ein Stirnband mit einer Lampe umgebunden, damit er die Umgebung besser erkennen konnte. Das Gefährt sei nicht für den Straßenverkehr zugelassen, und ein Atemalkoholtest beim Fahrer habe einen Wert von 2,4 Promille ergeben.

Quelle: Focus
Ich finde es gut, wenn man sich zu helfen weiß: Das mit der Stirnlampe ist doch keine schlechte Idee. :-)

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Keine Gnade: Fahrverbot auch für Behinderte

Montag, 26. März 2007

Kein Absehen vom Fahrverbot bei einem Betroffenen, der zu 50 % schwerbehindert und verkehrsrechtlich bisher in 37 Jahren Fahrpraxis nicht in Erscheinung getreten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluß vom 5. 12. 2006 (2 Ss OWi 687/06) entschieden.

Der Betroffene hat einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Das Rotlicht leuchtete bereits 20 Sekunden, als er die Haltelinie überfuhr und es in der Folge zu einem Unfall kam. Das Amtsgericht hat den verwitweten Betroffenen, der zu 50% schwer behindert und verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist sowie über eine monatliche Rente von ca. 950 € verfügt, wegen des fahrlässigen Verstoßes zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dagegen hat er Rechtsbeschwerde zum OLG erhoben, die das Gericht verwarf. Es handele sich um einen Normalfall, für den die normale Sanktion im Bußgeldkatalog die richtige sei.

Schon das Amtsgericht hatte kein Einsehen mit dem Mann:

Die vom Betr. aufgeführten Umstände, dass er seit 37 Jahre Auto fahre, zu 50% gehbehindert sei, und seine Wohnung 500 m von einer Bushaltestelle entfernt auf einem Berg liege, und Fahrten zum Einkaufen mit einem Taxi zu teuer seien, und zudem der Vorfall bereits über ein Jahr zurückliege, beinhalten keine erhebliche Härte oder besondere Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen. Dem Betr. ist es durchaus auch in finanzieller Hinsicht zuzumuten, seine Einkaufsfahrten, die nicht täglich erfolgen müssen, zu dem 2 km entfernten Einkaufsmarkt mit einem Taxi durchzuführen. Selbst wenn der Betr. ein- bis zweimal pro Woche diese Einkaufsfahrten durchführen würde, entstünden für ihn Gesamtkosten im Rahmen von ca. unter 100 Euro, was auch angesichts seiner Rente nicht unzumutbar ist.

Diese Argumentation wurde vom OLG Hamm gestützt:

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Nötigung

Donnerstag, 22. März 2007

Der Autofahrer hat genötigt. Deswegen wurde gegen ihn – ohne mündliche Verhandlung – von dem Amtsgericht Tiergarten ein Strafbefehl erlassen. Es wurde eine Geldstrafe festgesetzt, aber kein Fahrverbot verhängt oder gar die Fahrerlaubnis entzogen.

Trotzdem war der Autofahrer damit nicht einverstanden. Er legte Einspruch ein und wollte mit dem Richter über die Sache verhandeln.

Damit war der Richter aber nicht einverstanden. Er verkündete kurzer Hand einen Beschluß, mit dem er dem Autofahrer – vorläufig – die Fahrerlaubnis entzog. Und zwar, ohne daß – außer dem Einspruch – etwas Neues zur Akte gelangt war.

Gegen diese Beschluß legte der Autofahrer dann Beschwerde ein, über die dann das Landgericht Berlin entschied. In nicht zu überbietender Deutlichkeit hat die Strafkammer des Landgerichts dem Amtsrichter den Beschluß um die Ohren gehauen:

Die Kammer hatte im Übrigen bereits in ihrem Beschluss vom 9. September 2004 – 514 Qs 262104 – 290 Cs 23904 – Veranlassung, den Vorderrichter darauf hinzuweisen, dass seine Vorgehensweise die Gefahr birgt, dass – wie die Kammer damals annahm: sicherlich unbeabsichtigt – bei einem Angeklagten der Eindruck entstehen könnte, die vorläufige Maßregel werde zur Sanktionierung der Einspruchseinlegung und nicht auf Grund einer veränderten Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr verhängt. Sie besorgt nunmehr, dass dies in der Absicht des Vorderrichters liegt und so die Rücknahme des Rechtmittels erreicht werden soll. Sie missbilligt ein solches Vorgehen ausdrücklich.

Ich frage mich zweierlei:

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MPU schon bei sieben Punkten

Mittwoch, 21. März 2007

Die Luft wird dünner für Gern-Schnell-Fahrer:

Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gem. § 11 III 1 Nr. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 III Straßenverkehrsgesetz (StVG) (noch) nicht ergriffen werden können.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in einem Beschluß vom 21. 11. 2006 – 12 ME 354/06.

Der Verkehrsteilnehmer hatte im Januar und April 2005 zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (32 km/h und 47 km/h) begangen, wobei es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22.04.2005 um eine Art “Sprintrennen” gehandelt habe, bei dem der Autofaher sein Kraftfahrzeug innerhalb einer Strecke von 100 m von Schritttempo auf 85 km/h beschleunigt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Beschleuniger daraufhin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU / vulgo: Idiotentest) zur Frage seiner Kraftfahreignung auf. Nach Nichtbeibringung des Gutachtens entzog sie ihm die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

Nach dem Bußgeldkatalog hatte der Kandidat sieben Punkte (drei für die 32 km/h und vier für 47 km/h). Trotzdem gab es die MPU-Anordnung, die eigentlich erst für 14 Punkte und mehr vorgesehen ist. Das Gericht begründet dies so:

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Verbote sind “in”

Dienstag, 20. März 2007

Verbote sind “in”, da kann man nur noch so reagieren.

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Klare Worte an den Versicherer

Dienstag, 20. März 2007

Das Amtsgericht Essen-Steele urteilte am 28.09.2004 (17 C 167/04) mit ganz klaren Worten über die wiederholte Nörgelei eines Haftpflichtversicherers, der die Höhe des Honorars eines Schadensgutachters ein weiteres Mal nicht akzeptieren wollte.

Für die Berechnung eines Sachverständigenhonorars gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben.

Aus den Gründen:

...Die Beklagtenseite mag nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das AG in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, dass für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt. Wenn insbesondere die Bekl. als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständige geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen…

Soweit ich weiß, haben sich die Herrschaften des Versicherers aus einer fränkischen Kleinstadt dies bis heute nicht zu Herzen genommen.

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Beginn des Fahrverbots erst mit Rechtskraft

Montag, 19. März 2007

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) erscheint mir erwähnenswert:

Übergibt der Betroffene seinen Führerschein vor Rechtskraft des Bussgeldbescheids in amtliche Verwahrung, so wird diese Zeit auf die Dauer des festgesetzten Fahrverbots nicht angerechnet.

Dem Betroffenen wird der Bußgeldbescheid zugestellt; es wird u.a. ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Folgende Fallkonstellation sind nun denkbar:

1. Der Betroffene legt Einspruch ein und gibt trotzdem seinen Führerschein in amtliche Verwahrung.
2. Der Betroffene legt keinen Einspruch ein, gibt aber sofort (und nicht erst, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist) seinen Führerschein ab.
3. Für Spezialisten: Es hat bereits eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Gericht braucht aber noch einen weiteren Verhandlungstag. Der Betroffene schreibt nach dem ersten Verhandlungstag an das Gericht, nimmt den Einspruch zurück und gibt sofort den Führerschein ab.

In allen drei Fällen beginnt die Monatsfrist für das Fahrverbot nicht bereits mit Eingang des Führerscheins bei der Behörde bzw. beim Gericht zu laufen, weil der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Im ersten Fall wird der Bußgeldbescheid erst mit Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig.
Im zweiten Fall tritt die Rechtskraft ein nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Im dritten Fall muß die Staatsanwaltschaft der Rücknahme des Einspruchs erst zustimmen, bevor der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

Im Extremfall kann es also sein, daß der Betroffene wochenlang meint, er dürfe nicht mehr fahren und sich auf das Ende des Fahrverbotes einen Monat nach Abgabe des Führerscheins freut. Am Ende dann bekommt er die Mitteilung, daß die Monatsfrist noch nicht einmal begonnen hat zu laufen und er muß eine weitere lange Zeit auf das Auto- oder Moppedfahren verzichten.

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Wunder gibt’s nicht beim Verkehrsgericht

Montag, 19. März 2007

In Unfallsachen vor den Gerichten mangelt es manchmal an Zeugen. In diesen Fällen wird dann zum Beweis, daß der eigene Vortrag richtig sei, angeboten, sich selbst als Partei des Prozesses zu vernehmen. Der Beklagte soll also wie ein Zeuge aussagen. Wo das hinführt, erahnt man. Für diesen Fall habe ich den folgenden Textbaustein aus einer bayerischen Entscheidung entwickelt:

Der Parteivernahme des Beklagten wird widersprochen.

Ich beziehe mich auf AG München, Urteil vom 11.11. 1986 (28 C 3374/86) und zitiere auszugsweise wörtlich:

[...] Das Gericht war in seine bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, daß jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, daß jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.

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Die Änderungen der Zulassungsordnung

Freitag, 9. März 2007

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wurde mit Wirkung zum 01.03.2007 geändert. Die wesentlichen Neuerung sind folgende:

Zulassung am Hauptwohnsitz
Die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges erfolgt künftig über die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes des Halters, auf den Standort des Fahrzeugs kommt es nicht an. Für juristische Personen, Gesellschaften, Vereine, Gewerbetreibende und Freiberufler ist nach Angaben der Bundesregierung die Zulassungsstelle des Firmensitzes zuständig.

Außerbetriebsetzung
Neu ist das Instrument der Außerbetriebsetzung. Dieses ersetzt die bisherigen vorübergehenden und endgültigen Stilllegungen. Kennzeichen werden nach Angaben der Bundesregierung nun nicht mehr für 18 Monate gesperrt, sondern sofort wieder freigegeben. Für eine Wiederzulassung reiche zudem künftig meist die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere.

Änderungen bei Oldtimern
Oldtimer erhalten ab März 2007 nur dann historische Kennzeichen (mit dem Zusatz «H») oder rote Oldtimerkennzeichen, wenn sie vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. Außerdem muss der Halter ein spezielles Gutachten vorlegen.

Das gesamte Regelwerk mit dem griffigen Namen “Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung” findet man hier im Bundesgesetzblatt.

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