Archiv für Februar 2007
Dienstag, 27. Februar 2007
Die Berliner Polizei meldet:
Ein Teil der täglichen Messorte, an denen die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt wird, ist seit Jahren der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich und wird durch die Presse und die Rundfunksender verbreitet. Die Polizei hoffte durch diese permanente Information in den Medien das Bewusstsein von Kraftfahrern dafür zu stärken, dass sie nicht nur an den bekannt gemachten Stellen, sondern jederzeit an jedem Ort mit einer Geschwindigkeitsmessung rechnen müssen. Die Erwartung, auf diese Weise ein verbessertes Geschwindigkeitsverhalten zu bewirken, hat sich jedoch nicht erfüllt.
Unangepasste Geschwindigkeit ist nach wie vor eine Hauptunfallursache in Berlin. Im Jahr 2006 ist die Zahl der Geschwindigkeitsunfälle auf 6.000 gestiegen. Dabei verloren 20 Menschen ihr Leben, 320 erlitten schwere Verletzungen. Auch die durchschnittlichen Überschreitungsraten der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten haben sich erhöht. Bedauerlicherweise haben sich einige Berliner Radiosender fortwährend nicht an die Vereinbarung gehalten, ihnen bekannt gewordene Geschwindigkeitskontrollen nur unter Einhaltung festgelegter Grundsätze zu veröffentlichen. Z. T. werden Hörer animiert, Standorte von Radarkontrollen sofort per Handy mitzuteilen, um sie dann punktgenau zu melden. Insgesamt hat die Bekanntgabe von Kontrollstellen dazu beigetragen, die Geldbörse von Schnellfahrern zu schonen und möglicherweise die Zahl der Hörer zu steigern, ein Nutzen für die Verkehrssicherheit ist indes nicht festzustellen.
Deshalb wird die Berliner Polizei ab März keine Messorte mehr bekannt geben. Schnellfahrer müssen überall damit rechnen, festgestellt und zur Verantwortung gezogen zu werden.
Es scheint mir eher so, dass die Warnungen so gut funktionieren, dass sich die teuren Geräte nicht mehr bezahlt machen. Es kann auch sein, dass die Staatskasse nicht mehr auf die durch die Warnungen ausfallenden Kleinbeträge nicht mehr verzichten kann.
Allgemein |
Mittwoch, 21. Februar 2007
Dem Betroffenen ist es nicht gelungen, die Bußgeldbehörde und/oder das Gericht davon zu überzeugen, daß das Fahrverbot für ihn eine unschöne Sache sei und deswegen zu unterbleiben habe. Also muß er sich von seinem liebsten Teil trennen und dieses – nämlich den Führerschein – an die Bußgeldbehörde schicken. Das erledigt der Betroffene mit einfachem Brief. Es kommt, wie es kommen muß, der Brief kommt nicht an.
Wann beginnt nun die Monatsfrist für das Fahrverbot zu laufen? In der Regel immer erst dann, wenn der Führerschein bei der Behörde auf dem Tisch liegt. Es gibt hier also ein Problem, das das AG Viechtach am 24.07.2006 wie folgt gelöst hat (Aktenzeichen: 7 II OWI 808/06; veröffentlicht in NJW, 2006, 167 (Leitsatz) und NStZ-RR, 2006, 352):
Für den Beginn der Fahrverbotsfrist ist der Tag des Führerscheinverlustes entscheidend, wenn der Betroffene seinen Führerschein verliert, nachdem die Entscheidung zum Fahrverbot in Rechtskraft erwachsen ist.
Begründet hat das Amtsgericht es so:
Wie die Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Literatur und Rechtsprechung werden zwei Auffassungen für den Fall des Verlustes des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots vertreten. Hentschel [Anmerkung: Das ist der Standard-Kommetator für das Verkehrsrecht. crh] geht davon aus, dass die Verbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbotes mit dem Tag des Verlustes zu rechnen ist. Das Amtsgericht schliesst sich der von Hentschel vertretenen Auffassung an. Die Berechnung der Verbotsfrist erst ab Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen über den Verlust seines Führerscheins verstösst gegen das Analogieverbot. Für eine solche Auslegung findet sich im Gesetzestext keine Stütze ….
Für der Praxis heißt das: Der Verlierer schreibt an die Führerscheinverwahrstelle, daß er seinen Führerschein am [DATUM] verloren hat und versichert an Eides Statt, daß das so richtig ist.
Bußgeldrecht |
Freitag, 16. Februar 2007
Ein wenig Entspannung beim Rasen auf einer Autobahn findet man beim Handelsblatt.
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Freitag, 16. Februar 2007
Unter www.gmx.de wird berichtet:
US-Blindenorganisation findet Hybrid-Autos zu leise
Hybrid-Autos mögen gut für die Umwelt sein, aber für blinde Menschen bergen sie auch Gefahren: Die Fahrzeuge seien schlicht zu leise, warnte die US-Blindenorganisation NFB.
Man wäre nicht gleich drauf gekommen, aber so hat eben wirklich alles einen Haken …
Allgemein |
Donnerstag, 15. Februar 2007
Das Handelsblatt berichtet unter dieser Überschrift über das Verhalten einiger Verkehrsteilnehmer, die Kontakt mit einer Meßeinrichtung hatten.
In ihrer Wut kennen ertappte Raser kaum Grenzen: Sie sägen Radaranlagen ab, beschießen sie, bewerfen sie mit Steinen oder stecken sie in Brand. Mit einer für die Polizei bislang neuen Methode hat nun ein zuvor geblitzter Temposünder im Kreis Osterode am Harz (Niedersachsen) versucht, seiner Strafe zu entgehen.
Etwas mühsam, das Ganze. Aber es könnte am Ende zum Erfolg führen:
Wie die Polizei am Dienstag mitteilte, riss der Unbekannte in einer Tempo-70-Zone der Bundesstraße 243 alle Schilder raus, die auf das Tempolimit hinweisen. Beamte fanden die Schilder am Montag im Straßengraben.
Link gefunden bei RA J. Melchior, Wismar
Zum Thema fällt mir noch ein:
Zerreißen zerschmeißen
Zerdrücken zerpflücken
Zerhauen und klauen
Nicht fragen zerschlagen
Zerfetzen verletzen
Zerbrennen dann rennen
Zersägen zerlegen
Zerbrechen sich rächen
Oder vielleicht doch mal einen Verteidiger konsultieren?
Bußgeldrecht |
Donnerstag, 15. Februar 2007
Das Kammergericht Berlin hat am 11.01.2006 (AZ.:3 WS B 5/06) entschieden:
§ 25 StVG gibt nicht die Möglichkeit, ein Fahrverbot nur für ein Kraftrad auszusprechen. (Aus den Gründen: ...Die Beschränkung des Fahrverbotes auf die Benutzung von Krafträdern hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es grds. möglich, das Fahrverbot nur für Fahrzeuge einer bestimmten Art anzuordnen, im Hinblick auf die Funktion dieser als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestalteten Nebenfolge setzt dies jedoch regelmäßig voraus, dass ein unbeschränktes Fahrverbot gegen das Übermaßgebot verstieße bzw. unverhältnismäßig wäre. Für diese Annahme jedoch fehlt in den Urteilsausführungen jeglicher Anhalt. Zwar hat der Tatrichter erwähnt, dass “der Betroffene beruflich durch ein allgemeines Fahrverbot beeinträchtigt wäre”, jedoch nicht mitgeteilt, aus welchen Tatsachen er diese Einsicht gewonnen hat. Wer leichtfertig den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert hat, kann sich nicht auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbotes berufen…).
Schade, dabei trifft es doch einen beim Mopped am Härtesten.
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 13. Februar 2007
Fahrerlaubnisrecht |
Mittwoch, 7. Februar 2007
Der VGH München hat am 23.02.2006 (Az.: 11 CS 05/1968) wie folgt entschieden:
1.Auch der einmalige unbewusste Konsum von Ecstasy führt zur objektiven Verwirklichung des Regeltatbestandes von Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV, da der Antragsteller bei intensiver Überprüfung ein Wirken des Betäubungsmittel hätte feststellen müssen. 2.Er ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft in bedenkenloser Form unter Einfluss von Drogen am Strassenverkehr teilnimmt und dadurch eine Gefährdung nicht auszuschliessen ist. (Aus den Gründen: ...Der Antragsteller hat einen charakterlich – sittlichen Mangel gezeigt, indem er bereit war, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise seinen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Verkehrsgefährdung in Kauf genommen hat. Der Antragsteller hatte vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Drogen ohne sein Wissen verabreicht wurden, denn sein Bekannter hatte ihm dies auf den Kopf zugesagt…).
Die in Bayern kennen wirklich keine Gnade. Auch ein guter Tip, falls man mal einen Bekannten von seiner Fahrerlaubnis befreien möchte
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 06. Februar 2007
Fahrerlaubnisrecht |
Mittwoch, 7. Februar 2007
Der Hauptverhandlungstermin in einer Bußgeldsache stand fest. Der Betroffene erkrankte und beantragte die Verschiebung des Termins. Dem Antrag gab der Richter statt. Das wiederholte sich, der Termin wurde jeweils antragsgemäß verlegt. So weit, so gut.
Dann hatte der Richter aber noch eine Idee. Er schrieb an die Führerscheinstelle, die für den Betroffenen zuständig ist:
. . . der Betroffene . . . ist seit dem 24.4.2006 regelmäßig aus Krankheitsgründen nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Die Arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen liegen bei. Es wird die Prüfung der Führerscheintauglichkeit angeregt.
Das Amtsgericht Güstrow hatte daraufhin über das Ablehnungsgesuch des Betroffenen zu entscheiden. Der meinte nämlich, dieser Richter soll nicht über ihn richten. Dieser Ansicht war die “Aufsicht” des Richters dann auch. Es erging am 25.10.2006 der Beschluß des Amtsgerichts Güstrow (971 OWi 41/06):
Der Antrag des Betroffenen, [den] Richter am AG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist gem. § 24 StPO begründet.
Nichts anderes war zu erwarten, denn:
Mit dem Hinweis an die Ordnungsbehörde, die Führerscheintauglichkeit des Betroffenen zu prüfen, hat der Richter die Grenzen der Objektivität überschritten und die Privatsphäre des Betroffenen [...] verletzt, [...]
Das will ich meinen! Aber wenn man den Beschluß weiterliest, stellen sich einem schon die Nackenhaare auf:
Zum anderen ergab sich aus den dem Richter bekannten Diagnosen, dass die Erkrankungen in keinerlei Zusammenhang mit einer Führerscheintauglichkeit des Betroffenen stehen, da weder die Wahrnehrnungsfahigkeit noch das Seh- oder Reaktionsvermögen betroffen sind oder gar irgendwelche alkoholbedingten Erkrankungen zu verzeichnen waren.
Wegen einer vorübergehenden Erkältung jemanden zur MPU schicken zu wollen – dazu gehört schon richtig Mut! Und stellt in meinen Augen eine schlichte Schikane dar. Die “Dienstaufsicht” des Richters bringt es in dem Beschluß dann auch auf den Punkt:
Prozeßrecht |
Dienstag, 6. Februar 2007
Die Berliner Polizei berichtet:
Eine in sich logische aber trotzdem unverfrorene Antwort erhielten heute früh Beamte der Autobahnpolizei von einem 20-Jährigen Reinickendorfer nach einer Verkehrsstraftat. Der Fahrer eines „5-er BMW“ fiel den Polizisten auf, als sie gegen 2 Uhr 40 auf der Seestraße in Wedding in Höhe des Dohnagestells wenden wollten, um wieder in Richtung der Stadtautobahn zu fahren. Nachdem der „grüne Abbiegepfeil“ signalisierte, dass der querende Verkehr „Rot“ hat, konnte nur eine Gefahrenbremsung den Zusammenstoß mit dem jungen Mann verhindern, der auch zur Autobahn wollte. Auch an der nächsten, ebenfalls „Rot“ abstrahlenden Ampel hielt der 20-Jährige nicht an. Nachdem die Beamten ihn stoppten und auf sein verantwortungsloses Fehlverhalten hinwiesen, reagierte er mit Unverständnis und fragte, wie er denn bei fast 100 km/h an einer „Roten“ Ampel noch anhalten solle. Diese Frage muss er sich für längere Zeit nicht mehr stellen, denn die Polizisten beschlagnahmten seinen Führerschein auf Probe und fertigten eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung.
Na Ja Fechheit siegt nicht immer. Aber plausibel wars.
Allgemein |
Montag, 5. Februar 2007
Es immer wieder eine Freude, vor einem Amtsgericht in einer Bußgeldsache zu verteidigen und dabei die Rechte auch zu nutzen, die das Prozeßrecht dem Betroffenen gibt. Eine Freude für den Betroffenen und seinen Verteidiger. Anders sehen das manche Richter. Einer formulierte seinen Unmut über einen (beabsichtigten) Beweisantrag so:
Ich weiß gar nicht, was das soll. Es geht hier lediglich um eine Ordnungswidrigkeit und Sie machen so einen Aufstand. Ich werde die Anwaltskammer darüber in Kenntnis setzen, was Sie hier für Mätzchen machen. Es handelt sich um ein Kaspertheater. Mein 5-jähriger Sohn benimmt sich vernünftiger als Sie.
Das ist wie ein geschenkter Elfmeter, bei dem dem Torwart Hände und Füße gefesselt werden. Verwandelt hat ihn das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Beschluß vom 12.10.2006 (2 Ss (OWi) 154 B/06):
Bringt – wie hier – ein Richter seinen Unmut über eine beantragte Beweisaufnahme in einer Weise zum Ausdruck, dass auch ein besonnener Betroffener zu der Annahme kommen kann, der Richter ziehe eine schnelle Prozesserledigung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vor und sehe in der Stellung oder Vorbereitung von Beweisanträgen nur eine Störung des Prozessablaufes und seines Terminierungsplanes, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH StV 1988, 281).
Ich hätte es gern deutlicher formuliert. Das OLG bleibt aber sachlich:
Das Aufgeben der gebotenen richterlichen Zurückhaltung gegenüber dem Verteidiger in einer Hauptverhandlung, in der gem. § 73 Abs. 3 OWiG die Betroffene durch den Verteidiger vertreten wird und sich die richterliche Aufmerksamkeit somit allein auf den Verteidiger fokussiert, begründet für eine verständige Betroffene die Furcht, das unsachliche Verhalten könne sich auf den Schuld und Rechtsfolgenausspruch auswirken.
Das Ziel ist erreicht, der Richter weiß Bescheid.
Prozeßrecht |