Archiv für August 2006
Donnerstag, 31. August 2006
Die Bußgeldstelle in Brandenburg hat die Halterin des PKW angeschrieben. Man hätte gern gewußt, wer denn der Fahrer war, der zu schnell auf der BAB 10 war. Die Halterin hat sich nicht gemeldet.
Deswegen hat die Bußgeldstelle die Berliner Polizei um weitere Ermittlungen gebeten. Die Berliner Polizei, genauer: der Polizeiabschnitt in Neukölln, schreibt daher der Halterin, sie möge doch einmal auf der Dienststelle erscheinen. An einem Dienstag, morgens um 9.00 Uhr.
Denkt bei der Polizei eigentlich jemand nach, wenn er solche Einladungen verschickt? Morgens um 9.00 Uhr?? Soll sich meine berufstätige Mandantin einen halben Tag Urlaub nehmen, um die Ermittlungstätigkeit eines Polizeibeamten zu unterstützen? Ich glaube es nicht …
Meine Mandantin rechnet mit dem Besuch eines freundlichen Kontaktbereichsbeamten. Morgens um 9.00 Uhr, wenn sie zum Arbeiten außer Haus sein wird.
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Dienstag, 29. August 2006
In Peking ist eine Chinesin überraschender Weise daran gescheitert, ihrem Hund das Autofahren beizubringen. Kaum saß der Hund am Steuer, baute er gleich einen Unfall. Bei der Polizei verteidigte sie sich damit, dass der Hund sehr intelligent sei und immer zugeschaut habe. Schließlich wollte er selbst fahren.
Ob das die Rechtsschutzversicherung deckt ?
Quelle: Berliner Zeitung vom 29.8.2006
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Dienstag, 29. August 2006
bleibt er drin.
Dem Mandanten wird vorgeworfen, im Oktober 2005 am Zebrastreifen nicht angehalten zu haben, als angeblich eine Fußgängerin die Straße überqueren wollte. Das bringt ihm einen Bußgeldbescheid mit 50 Euro und 4 (!!) Flens ein.
Wir erheben Einspruch, weil der Mandant die Sache anders in Erinnerung hat als die Bußgeldbehörde und bekommen die Ermittlungsakte, die quasi nur die Anzeige des Polizeibeamten enthält. Wir verfassen eine Verteidigungsschrift.
Ein paar Monate später bekommt der Mandant Post vom Gericht: Es sei beabsichtigt, die Erzwingungshaft anzuordnen, weil der Mandant die Geldbuße nicht bezahlt habe. Muß er aber auch nicht, weil eben der Einspruch die Zahlungspflicht aufhebt. Das haben wir klären können.
Nachdem die Bußgeldakte dann an das Gericht gegangen ist, haben wir ergänzende Akteneinsicht beantragt. Statt der Akte bekommen wir die Ladung zum Termin vor dem Amtsgericht. Der Richter hat in dieser Ladung angeregt, doch noch einmal Akteneinsicht zu nehmen.
Wir beantragen erneut Akteneinsicht. Es kommt nichts. Wir erinnern an die Akteneinsicht. Es kommt – statt der Akte – eine schriftliche Mitteilung des Richters, daß dem Betroffenen, unserem Mandanten, die Ladung zum Termin nicht zugestellt werden konnte. (Es stellte sich heraus, daß die Postleitzahl unrichtig war.)
Ich habe für den Mandanten auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet und ihn mitgebracht. Leider war der Richter nicht davon zu überzeugen, das Verfahren einzustellen. Erst wollte er die Zeugin hören. Das wollte ich vermeiden, deswegen habe ich beantragt, die Verhandlung auszusetzen, um mir Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben.
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Donnerstag, 24. August 2006
Bei der Handy-Nutzung am Steuer verstehen die Gerichte weiterhin keinen Spaß. So urteilt das OLG HAMM (Urt. v. 12.07.2006, 2 SS OWI 402/06)
Die Benutzung eines Handys i.S. von § 23 Abs.1a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um aus diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen. (Aus den Gründen: ...Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO ist dem Fahrzeugführer jedoch die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter “Benutzung” im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Nach gesicherter und ständiger Rechtsprechung des Senats und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Verordnungsgebers umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst…).
Also ist weiterhin nur das Rasieren, Zeitung lesen und Diktiergerät besprechen erlaubt ….
Quelle: ADAC-Newsletter vom 22.8.06
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Dienstag, 22. August 2006
“Jo Mei, wenn einer so was macht, dann gehört des bestraft !”, so oder so ähnlich muss dass Bayrische Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom 15.5.2006 (4St RR 053/06) gedacht haben. Folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte sein Auto im Bereich der Frontscheibe mit Reflektoren ausgestattet. Dies hatte zur Folge, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung kein verwertbars Foto durch die Blitzanlage geschossen werden konnte.
Nun kennt man das Spiel mit dem veränderten Kennzeichen. Also muss das hier auch strafbar sein. Die erste Instanz hatte sich ausgedacht, dass hier eine Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 I Nr. 1, III StGB vorliegen müsse. Dem trat nun das Landegericht entgegen. Eine Fälschung technischer Aufzeichnungen liege nicht vor, da kein Eingriff in den Aufzeichnungsvorgang vorliege. Resultat: Freispruch !
So geht das aber nicht, dachte sich die Staatsanwaltschaft und das Bayrische Oberlandesgericht stimmte dem zu. Es läge zwar keine Fälschung technischer Aufzeichnungen vor, dafür aber eine Sachbeschädigung !
Gemeint ist nicht das Fahrzeug des Angeklagten, sondern die Blitzanlage. Durch den Gegenblitz würde die Messanlage in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert. Dass dies nur für einen denkbar kurzen Moment der Fall sein kann und das Gerät voll einsatzfähig bleibt, ist unbeachtlich, da es dem Angeklagten ja nur auf diesen kurzen Moment ankam !
Jetzt müsse nur noch geklärt werden, wer die Reflektoren denn angebracht hat.
Derartiges Verfolgungsinteresse bzw. kreative Juristerei kann nur aus Bayern kommen.
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Dienstag, 22. August 2006
Nicht immer muß ein Temposünder, der innerorts mehr als 30 km/h zu schnell war, mit einem Fahrverbot rechnen. Wie der ADAC berichtet, hat das OLG Hamm ( Az. 2 Ss Owi 1422/96, DAR 1997, 161) einen Fall an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort die besonderen Umstände des Einzelfalles noch einmal geprüft werden. In der vom OLG Hamm aufgegriffenen Rechtssache war ein Autofahrer in eine korrekt ausgeschilderte Tempo-30-Zone eingefahren und hatte sich dort längere Zeit aufgehalten, wie das häufig vorkommt, wenn jemand beispielsweise einen Schaufensterbummel macht oder ein Restaurant besucht. Beim Wegfahren hatte der ortsunkundige Verkehrsteilnehmer nicht mehr an die Tempo-30-Zone gedacht und war prompt mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt worden. Das OLG Hamm hat dazu angemerkt, daß in einem solchen Fall auf ein Fahrverbot verzichtet werden kann, wenn der Grund für das zu schnelle Fahren vor allem in der Vergesslichkeit des Fahrers liegt und deshalb eine verkehrserzieherische Einwirkung auf den Temposünder, wie es ein Fahrverbot an sich darstellt, nicht erforderlich ist.
Endlich hat Vergesslichkeit auch mal Vorteile
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Freitag, 18. August 2006
Da war ich ein wenig zu früh im Amtsgericht Brandenburg a.d.H. und dachte, da schau ich mir die vorherige Verhandlung an. Es ging um eine Geschwindigkeitsübertretung, Bußgeld 50 Euro, 3 Punkte. Die Videoaufnahme soll nicht so toll sein aber auch nicht so schlecht. Da führt der Richter aus, dass er den Fall nur entscheiden kann, wenn er ein Gutachten über die Täteridentität anfordert und auch über die Geschwindigkeitsmessung.
Der Vertreter des Betroffenen schlägt vor, der (anwesende) Betroffene könne ja eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 km/h gestehen (keine Punkte) und allen wäre geholfen. Dazu meint das Gericht, dass dafür keine Tatsachen vorliegen würden. Dann wies der Richter daraufhin, dass durch die Gutachten schnell Verfahrenskosten in Höhe von 2000 Euro entstehen könnten. Das wäre wohl eher nicht verhältnismäßig, da es ja nur um 50 Euro ginge. In Berlin wäre das die unverholene Drohung, den Einspruch zurück zu nehmen oder zumindest die Fahrereigenschaft einzuräumen. Aber nicht in Brandeburg:
Überraschende Folge: Einstellung des Verfahrens nach § 47 II OWiG. Der notwendige Aufwand zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit stehe in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.
Bin schon gespannt, wie laut das Gelächter der Berliner Justiz ist, wenn ich diesen Antrag das nächste mal stelle.
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Dienstag, 15. August 2006
Ein Amtsrichter in Essen lehnte einen Beweisantrag des Verteidigers auf Erstellung eines anthropoligischen Gutachtens mit einer bemerkenswerten Begründung ab:
“Auch dieser Beweisantrag war zurückzuweisen, weil das Messfoto bzw. die Vergrößerung des Fotos, das den Fahrzeugführer zeigt, Bl. 4 d.A., nicht so viele Gesichtsmerkmale zeigt, dass ein Gutachter mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Identität oder Nichtidentität zwischen Fahrer und Betroffenen feststellen kann. Auf dem Foto sind Teile des Gesichtes des Fahrzeugführers verdeckt. Die linke Gesichtshälfte ist nicht sichtbar. Der obere Teil des Kopfes ist ebenfalls verdeckt. Vom oberen Teil des Kopfes ist nur der untere Teil der Stirn sichtbar. Zudem sind die Gesichtskonturen nicht klar sondern leicht verschwommen. Wenn Teile des Gesichtes verdeckt sind und mehrere Gesichtsmerkmale und Konturen wie beispielsweise die Ohren nicht zu erkennen sind, hat dies zweifelsohne Auswirkungen auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Gutachter eine Identität oder Nichtidentität zwischen Fahrer und Betroffenen feststellen kann. Der Gutachter kann deshalb auch nur einen solchen Eindruck gewinnen wie es das Gericht kann. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Gesichts des Fahrzeugführers, das auf dem Bild Bl. 4 d.A. wiedergegeben ist, dem Gesicht des Betroffenen sehr ähnlich ist.”
Dann wird er scharfsinnig:
“Dies hat der Verteidiger quasi dadurch zugegeben, dass er bekundete, alle männlichen Verwandten des Betroffenen sähen so aus wie der Betroffene, so dass auch ein anderer Verwandter als Fahrzeugführer in Betracht komme. Seitens der Verteidigung wird daher eingeräumt, dass die Erkenntnis des Gerichtes, der Fahrzeugführer sehe aus wie der Betroffene, richtig ist.”
Dann doch eher selbstgerecht:
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Montag, 14. August 2006
Die Berliner Zeitung meldet, dass das Parkhaus am Bebelplatz nun mit einem Alkohol-Testgerät ausgestattet ist. Die Parkkunden können dort zum Preis von einem Euro ihren Atemalkohol testen bevor sie wieder in ihr Fahrzeug steigen.
Klingt sehr verantwortungsbewußt, ist aber wohl doch eher eine zusätzliche Einnahmequelle und ein Werbegag. Wie die Marketingleiterin des Unternehmens mitteilte, haben an anderen Orten die Nutzer wahre Wettkämpfe darin ausgetragen, wer den höchsten Promillewert erreiche.
Sicherheitshalber wird noch mittgeteilt, dass die Ausdrucke des Gerätes nicht zur Vorlage bei der Polizei dienen können.
Quelle: Berliner Zeitung vom 14.8.2006
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Donnerstag, 10. August 2006
Die Berliner Polizei teilt mit, dass sie anlässlich des Schulanfangs am 21. August 2006 beabsichtigt, sämtliche verfügbaren mobilen Geschwindigkeitsmessgeräte in der unmittelbaren Umgebung der 407 Berliner Schulen einzusetzen. Diese Maßnahme soll bis in den September hinein durchgeführt werden.
Quelle: Berliner Zeitung vom 10.8.06
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